Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfall. Knieschaden. Aufrichten aus liegender Position kein von außen einwirkendes Ereignis. Indizierung eines Vorschadens
Leitsatz (amtlich)
1. Der physiologisch kontrolliert ablaufende Bewegungsvorgang mit Streckung der Kniegelenke aus der Beugestellung beim Aufrichten aus liegender Position erfüllt nicht das Merkmal eines äußeren Ereignisses nach der Legaldefinition des Unfalls in § 8 Abs 1 S 2 SGB VII bezogen auf den Gesundheitsschaden einer Außenmeniskusruptur (Fortführung von LSG Stuttgart vom 16.4.2010 - L 8 U 5043/09 = Breith 2010, 645).
2. Das beruflich veranlasste Aufrichten aus einer Liegeposition am Boden (hier: nach Arbeit eines Mechatronikers unter einem Fahrzeug) ist regelhaft nicht mit einer besonderen Kraftentfaltung verbunden, die erlaubt, den Vorgang in Abgrenzung zu körpereigenen inneren Vorgängen ausnahmsweise als eine beruflich bedingte äußere Einwirkung auf das Kniegelenk zu beurteilen.
3. Die Wahrnehmung eines unvermittelt auftretenden Schmerzes indiziert ohne Hinzutreten weiterer Anknüpfungspunkte nicht zwingend die aktuelle substanzielle Schädigung des Körpers (Fortführung von LSG Stuttgart vom 29.1.2016 - L 8 U 977/15 = PflR 2016, 391).
4. Die auf das Kniegelenk einwirkende Kraft beim ungestörten Aufrichten aus einer Liegeposition am Boden übersteigt bei vergleichender Betrachtung nicht die allgemeinen Belastungen der Kniegelenke, wie sie auch sonst im Alltag auftreten. Ein hierbei verursachter Riss des Außenmeniskus indiziert grundsätzlich einen derart ausgeprägten Vorschaden, der einen wesentlichen versicherten Unfallzusammenhang ausschließt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall zusteht.
Der im Jahr 1991 geborene Kläger ist gelernter KFZ – Mechatroniker und macht derzeit eine Weiterbildung zum Meister. Der Kläger ist seit September 2009 im elterlichen Betrieb, der Ö. Gbr, O. C., in H. in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt.
Am 18.11.2015 legte er sich in der Werkstatt zur Prüfung der Standheizung eines VW – Busses auf den Boden leicht seitlich vor dem Fahrzeug, so dass er sich mit dem Kopf halb unter dem Fahrzeug befand. Nach der Inspektion des Fahrzeugs schob er sich unter dem Wagen wieder hervor, brachte sich in eine leichte Bauchlage und stand nach Anwinkeln der Beine auf. Hierbei verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Knie (siehe Angaben zum Unfallhergang auf Bl. 41 sowie Bl. 52/53 der Senatsakte). Der Kläger stellte in der Folge die Arbeit ein und blieb in den darauffolgenden Tagen zu Hause, wo er das Knie hochlegte und kühlte.
Am 22.11.2015 wollte der Kläger vom Sofa, auf dem er gelegen hatte, aufstehen und bewegte seine Beine seitlich über den Rand, als er plötzlich das Knie weder selbstständig strecken noch beugen konnte. Der Kläger wurde daraufhin vom herbeigerufenen Notarzt mit einem Liegendtransport ins Kreiskrankenhaus H. gebracht. Dort wurde das Knie geröntgt, eine Thrombosespritze verabreicht und der Kläger mit einer Schiene versorgt und noch am selben Tag wieder entlassen (vgl. Bericht vom 22.11.2015, Bl. 61/62 VA).
Der Kläger begab sich am 23.11.2015 zu Dr. F. , welcher im Durchgangsarztbericht vom 23.11.2015 eine Außenmeniskusläsion des linken Kniegelenks diagnostizierte und als Unfallhergang ausführte, dass der Kläger an einem Auto gearbeitet und sich beim Aufstehen das linke Knie verdreht habe. Die Symptomatik habe sich zunächst gebessert, dann habe sich ein erneutes Distorsionstrauma privat ereignet.
Der Arbeitgeber des Klägers erstellte am 30.11.2015 eine Unfallanzeige und teilte zum Unfallhergang mit, dass sich der Kläger bei einer Fahrzeugreparatur beim Wegdrehen das Knie verdreht habe.
Nachdem die Beklagte Dr. F. mit Schreiben vom 21.12.2015 mitteilte, dass der Versicherte sich am 18.11.2015 eine Kniedistorsion zugezogen habe und die Beschwerden auf ein privates Ereignis vom 22.11.2015 zurückzuführen seien und die Behandlung daher nicht mehr zu Lasten der Beklagte durchzuführen sei, gab Dr. F. mit Schreiben vom 10.02.2015 an, dass die Sache klärungsbedürftig sei, da sich das ursächliche Trauma am 18.11.2015 ereignet und sich der Außenmeniskuskorbhenkel am 22.11.2015 eingeklemmt habe. Am 15.12.2015 sei eine Außenmeniskuskorbhenkelresektion durchgeführt worden. Der F. legte einen histologischen Befundbericht des Pathologen Dr. F. (Beurteilung: leichte allgemeine degenerative Veränderungen des Meniskusgewebes mit Anteilen einer älteren, geglätteten Läsion ohne Anhalt für Malignität, Bl. 49 der VA) sowie den Operationsbericht vom 15.12.2015 (Bl. 50 der VA) vor.
Die Beklagte zog weitere bildgebenden Befunde (u.a. Bericht über die KST des linken Knie vom 26.11.2015 des Radiologen R., Bl. 66 VA) b...