Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Ablehnung eines Überprüfungsantrags. Vorliegen eines gerichtlichen Vergleichs. materiell-rechtlicher Verzicht. Arbeitslosengeld II. Streitgegenstand. Verschuldenskosten. Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Hinweis
Orientierungssatz
1. Ein gerichtlicher Vergleich kann ausdrücklich oder konkludent zugleich einen materiell-rechtlichen Verzicht enthalten, der auch in Ansehung des § 46 SGB 1 Bestand hat (vgl BSG vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 = SozR 2200 § 1251 Nr 115).
2. Ein solcher materiell-rechtlicher Verzicht in einem gerichtlichen Vergleich steht auch der Anwendung des § 44 SGB 10 entgegen.
Normenkette
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB I § 46 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 € auferlegt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Alg II - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November 2006 bis einschließlich Oktober 2007 streitbefangen.
Der 1970 geborene Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 519,90 € bzw. ab 1. Januar 2007 in Höhe von 623,90 € monatlich. Dabei legte der Beklagte der Bedarfsberechnung lediglich die von ihm als angemessen anerkannte Kaltmiete in Höhe von 229,95 € anstelle der tatsächlichen 363,02 € zu Grunde. Im Bescheid führte der Beklagte hierzu aus, dass ab November die “zu teure Kaltmiete nur jeweils nach Vorlage des Nachweises über die Bemühungen auf angemessenen Wohnraum vom Vormonat„ nachbewilligt werden könnten. Auf eine vom Kläger am 8. November 2006 eingereichte Nebenkostenabrechnung mit einem auszugleichenden Betrag in Höhe von 128,72 € vom 19. Oktober 2006, fällig innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2007 46,29 €. Auf Fortzahlungsantrag des Klägers vom 26. März 2007 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2007 Alg II in Höhe von monatlich 623,60 € für den Zeitraum vom Mai 2007 bis einschließlich Oktober 2007. Der Berechnung lag wiederum nur die vom Beklagten anerkannte monatliche Kaltmiete in Höhe von 229,95 € zu Grunde. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten legte der Kläger am 5. Juli 2007 Nachweise über seine Wohnungssuche für die Monate April und Mai 2007 vor. Auf elektronischem Wege legte er weitere Nachweise über Bemühungen um angemessenen Wohnraum für die Monate Juni, Juli und Januar 2007 vor. Er schrieb hierzu, der Beklagte habe ja im letzten Bewilligungsbescheid mitgeteilt, dass die erhöhten Kosten für seine derzeitige Wohnung übernommen werden würden, sofern er entsprechende Nachweise seiner Bemühungen vorlegen würde. Er hoffe sehr, dass dies immer noch möglich sei. Er hoffe ferner, dass sein Alg II nun rückwirkend für die Monate, für welche er Nachweise erbracht habe, wieder heraufgesetzt werden könne (E-Mail vom 27. August 2007).
Mit Änderungsbescheid vom 14. September 2007 (Bl. 141 der Verwaltungsakte) gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Oktober 2007 nur noch 585,12 € (September 2007) bzw. 504,15 € (Oktober 2007), da sich der Kläger seit dem 20. September 2007 im Krankenhaus befinde und für diese Zeit sein Bedarf an Ernährung durch das Krankenhaus sichergestellt sei. Mit Bescheid gleichen Datums (Bl. 144 der Verwaltungsakte) teilte der Beklagte mit, die Wohnungsbemühungen des Kläger seien eingegangen. Für den Zeitraum September 2006 bis Dezember 2006 lägen keine Nachweise vor. Eine weitere Übernahme der tatsächlichen Miete sei nicht möglich, da das Bemühen um eine angemessene Unterkunft kontinuierlich erfolgen müsse. Mit drittem Bescheid vom 14. September 2007, bezeichnet als Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, (Bl. 147 der Verwaltungsakte) machte der Beklagte eine Erstattungsforderung in Höhe von 40,48 € für die Monate September 2007 geltend, da der Kläger seit 20. September 2007 in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Näheres könne der Kläger dem Änderungsbescheid zum Bezug von Alg II gleichen Datums entnehmen. Letztlich lehnte der Beklagte mit einem vierten Bescheid vom 14. September 2007 den Antrag des Klägers vom 21. August 2007 auf Übernahme einer Stromnachzahlung ab (Bl. 145 der Verwaltungsakte).
Auf elektronischem Wege legte der Kläger am 19. September bzw. 24. Oktober 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. September 2007 ein. In der E-Mail vom 24. Oktober 2007 “Widerspruch betreffend Ablehnung auf Anerkennung meiner Wohnungssuchbemühungen„ tei...