Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. nicht versicherter Unternehmer. keine Unfallversicherungsschutz gem §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 2 SGB 7
Leitsatz (amtlich)
Das Haftungsprivileg aus § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7 erfasst nicht den unfallgeschädigten, auf einer mit Versicherten anderer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätigen, nicht versicherten Unternehmer (Abweichung zu LSG Stuttgart vom 3.8.2001 - L 1 U 5070/00 = NJW 2002, 1290, vergleiche LSG Stuttgart vom 22.5.2006 - L 2 U 327/06 = UV-Recht Aktuell 2006, 536).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen Nr. 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Februar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der ersten Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1 beider Rechtszüge. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 27.07.2000 erlittene Unfall des Beigeladenen Nr. 1 ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Der Beigeladene Nr. 1 ist selbstständiger Ingenieur. Er ist nicht durch freiwillige Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Firma M. (Firma M) hatte von der Erzeugerorganisation M. den Auftrag erhalten, eine Erntemaschinen zu konstruieren, zu bauen und zu liefern. Der Beigeladene Nr. 1 fertigte die Konstruktionspläne für den Pflanz- und Setzbalken der Maschine, gebaut wurde die Maschine von der Klägerin. Der Prototyp der Erntemaschine sollte am 27.07.2000 auf dem Feld eines Gesellschafters der Erzeugerorganisation M., dem Gemüsebaubetrieb B. (Firma B), dem die Maschine auch zur Nutzung überlassen werden sollte, getestet werden. Aus diesem Anlass waren auf dem Feld der Geschäftsführer der Firma M, F., der Betriebsleiter der Klägerin, Ingenieur T., und deren Elektriker/Techniker T., der Beigeladene Nr. 1 sowie Helfer der Firma B versammelt. Der Betriebsingenieur T., der das externe Steuerpult bediente, verließ krankheitsbedingt vorzeitig das Feld, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Danach bediente der Elektriker T. das Steuerpult. Bei der Fahrt der Erntemaschine zeigte sich ein Problem an dem vom Beigeladenen Nr. 1 konstruierten Pflanz- und Setzbalken, weshalb eine Niveauregulierung vorgenommen werden musste. Die Niveauregulierung ließ sich vom Steuerpult aus nicht vornehmen. Der Beigeladene Nr. 1 betrat deshalb das Führerhaus der Maschine von hinten, um die Niveaueinstellung zu korrigieren. Beim Verlassen des Führerhauses nach vorne trat er auf die vorne angebrachte und zu diesem Zeitpunkt hochgeklappte Steigleiter, die nicht arretiert war und deshalb nach unten klappte. Der Beigeladene Nr. 1 stürzte aus einer Höhe von etwa 1,3 bis 1,6 Metern auf den eisernen Winkelrahmen der Fahrerkabine und von da auf den Ackerboden.
Am 18.08.2000 wurde eine Fraktur der 8. Rippe links, am 07.08.2000 eine Meniskusläsion und am 10.01.2001 ein Prolaps beim Wirbelkörpersegment L 5/S 1 diagnostiziert, die Dr. E. im Ergänzungsbericht vom 26.01.2001 an die Haftpflichtversicherung der Klägerin als Folgen des Ereignisses vom 27.07.2000 beurteilte.
Der Beigeladene Nr. 1 erhob beim Landgericht E. Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Klägerin, weil die Leiter keine Haltesicherung aufgewiesen habe. Mit Grundurteil vom 11.04.2003 wurde die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt beurteilt (5 O 225/02). Im Berufungsverfahren der Klägerin vor dem Oberlandesgericht S. wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17.12.2003 ausgesetzt, bis über den Antrag des Beigeladenen Nr. 1 auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist (9 U 130/03).
Am 12.12.2003 beantragte der Beigeladene Nr. 1 bei der BG einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte) Unfallrente, da er nach Auffassung des Oberlandesgerichts S. bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles als "Wiebeschäftigter„ nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - tätig geworden sei. Diese Voraussetzung liege aber nicht vor, denn er habe nur in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten als Konstrukteur des von ihm konstruierten, von der Klägerin hergestellten Pflanz- und Setzbalken bei der Inbetriebnahme der Maschine mitgewirkt.
Mit Bescheid vom 26.03.2004, adressiert an den Beigeladenen Nr. 1, lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da der Beigeladene Nr. 1 zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Es liege auch nach den Umständen des Einzelfalles keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Nach eigener Auskunft sei er in seiner Eigenschaft als Unternehmer tätig geworden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, denn es sei ihre Aufgabe gewesen, die Maschine zu bedienen und den K...