Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht einer ausländischen Rente. kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Beitragspflicht einer ausländischen (hier: spanischen) Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von € 9,90 nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, vom 10. September 2014 und vom 29. Dezember 2014 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflichtigkeit einer spanischen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin ist am 1947 geboren und hat mindestens eine Tochter. Sie ist spanische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhält aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner versichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Die Klägerin bezieht seit April 2012 außerdem eine spanische Hinterbliebenenrente, die in 14 Raten pro Jahr ausgezahlt wird. Die Klägerin erhielt im Jahr 2011 14 Zahlungen à € 90,00 sowie eine Einmalzahlung von € 15,82 (insgesamt € 1.275,82, im Monatsschnitt € 106,32), im Jahr 2012 von Januar bis März monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils € 92,62, von April bis Dezember elf Zahlungen in Höhe von jeweils € 99,02 sowie eine Einmalzahlung in Höhe von € 23,80 (insgesamt € 1.390,88, im Monatsschnitt € 115,91), im Jahr 2013 14 Zahlungen à € 101,01 (insgesamt: € 1.414,14, im Monatsschnitt: € 117,85) sowie im Jahr 2014 14 Zahlungen à € 101,26 (insgesamt: € 1.417,64, im Monatsschnitt: € 118,14). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt die Rate € 101,52, die im Jahr 2015 vierzehn Mal zur Auszahlung kommen wird.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten zu 1) am 29. September 2011 an, eine spanische Rente in Höhe von monatlich € 90,00 zu erhalten. Auf dem entsprechenden Formular unterzeichnete sie unter dem 14. September 2011 die Versicherung, unter anderem Veränderungen der ausländischen Rente umgehend den Beklagten mitzuteilen. Sie fügte ihrer Mitteilung die in spanischer Sprache verfasste Rentenbenachrichtigung des spanischen Rentenversicherungsträgers bei, aus der hervorgeht, dass sie zusätzlich zu diesem Betrag im Jahr 2011 noch eine Einmalzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von € 15,82 erhält.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 setze die Beklagte zu 1) ausgehend von einem monatlichen Rentenbetrag von € 90,00 - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf € 7,38 (Beitragssatz 8,2 Prozent) sowie die Pflegeversicherungsbeiträge auf € 1,76 (Beitragssatz 1,95 Prozent) ab dem 1. Juli 2011 fest. Zur Begründung verwies sie auf eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 2011, nach der ausländische Renten zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen seien.
Hiergegen erhob die Klägerin vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main am 4. November 2011 Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung bzw. deren gesetzliche Grundlage verstoße gegen das Recht der Europäischen Union (EU), weil die Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Spanien entrichtet habe.
Die Beklagte zu 1) wies die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 darauf hin, dass deren Rechtsauffassung nicht geteilt werde. In der Rechtssache N. (Urteil vom 18. Juli 2006 - C-50/05 - in juris) habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es dem Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) widerspreche, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Diese Aussage könne nur dann relevant sein, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Die Klägerin sei in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie wohne in Deutschland und beziehe eine spanische und eine deutsche Rente. Die Zuständigkeit liege somit beim deutschen und nicht beim spanischen Krankenversicherungsträger. Somit seien in Spanien aus der dortigen Rente keine Beiträge zu leisten. Daraus folge, dass das Urteil des EuGH auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 an ihrem Widerspruch fest.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies - ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) - den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 zurück. Durch die V...