Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. akut behandlungsbedürftige Krankheit während Entwöhnungsbehandlung. nicht krankenversicherter Sozialhilfeempfänger
Orientierungssatz
1. Schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs 2 Nr 1 Halbs 2 SGB 6 beschränkt sich der Begriff der akut behandlungsbedürftigen Krankheit nicht auf Entgiftungsbehandlungen (Anschluß an BSG vom 13.1.1999 - B 13 RJ 33/98 R).
2. Tritt eine akute Behandlungsbedürftigkeit während der medizinischen Leistung zur Rehabilitation auf, entsteht auch in Bezug auf die in der akuten Phase erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen bzw stationäre Behandlungspflege eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers (so auch BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 27/98 R).
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erstattung von Kosten für ärztliche und zahnärztliche ambulante Behandlungen sowie eine stationäre Behandlung während einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation (Reha) eines Suchtkranken.
Der bei der Beklagten rentenversicherte, jedoch nicht gesetzlich krankenversicherte Giuseppe Z (Z.) war mehrfach suchtabhängig. Die Beklagte gewährte Z. mit Bescheid vom 09.08.1995 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik E in H, die dort vom 16.10.1995 bis 30.09.1996 stattfand. Durch Bescheid vom 18.10.1995 gewährte der Kläger Z. im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem Tag der Aufnahme für die Dauer der Kostenzusage der Beklagten einen monatlichen Barbetrag in Höhe von DM 158,-- und Krankenhilfe gemäß § 37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Dementsprechend übersandte der Kläger der Fachklinik E Behandlungsausweise für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen. Während der Entwöhnungsmaßnahmen mußte Z. außerhalb der Fachklinik E ambulant ärztlich und zahnärztlich behandelt werden; außerdem war vom 23.07. bis 14.08.1996 eine stationäre Behandlung im Krankenhaus S in H erforderlich zur diagnostischen Abklärung von steigenden Bilirubinwerten wegen plötzlicher und unerwarteter Aktivierung einer Hepatitis C. Der Kläger übernahm zunächst die Kosten für die Behandlung und machte mit Schreiben vom 24.09.1996 einen Erstattungsanspruch ab 01.7.1996 und mit weiterem Schreiben vom 25.10.1996 ab 17.10.1996 gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 24.10.1996 lehnte die Beklagte die Erstattung ab.
Am 03.04.1997 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihm DM 8.675,68 für Behandlungen von Z. während der Entwöhnungsmaßnahme (sogenannte interkurrente Behandlungen) zu erstatten. Er legte zusprechende Urteile des SG Köln vom 20.12.1995 (S 3 J 153/93) sowie des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 24.03.1998 (L 2 RJ 463/97) vor.
Mit Urteil vom 15.09.1999 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Kosten in Höhe von DM 8.675,68 für ärztliche Behandlungen von Z. zu erstatten. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X seien erfüllt. Z. habe gegen die Beklagte einen vorrangigen Anspruch auf entsprechende ärztliche Behandlungen wegen interkurrenter Erkrankungen während der Durchführung der Entwöhnungsbehandlung. Das SG stützte sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.01.1999 -- B 13 RJ 33/98 R -- (SozR 3-2600 § 13 Nr. 2).
Gegen das am 24.09.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.10.1999 die vom SG zugelassene Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, der vom SG im Anschluß an das BSG vertretenen Auffassung, die ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen sowie die stationäre Behandlung des Z. gehörten zu den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation im Sinne von § 15 SGB VI könne nicht gefolgt werden. § 13 Abs. 2 SGB VI konkretisiere von vornherein den Leistungsumfang und diene der grundsätzlichen Abgrenzung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation und Akutbehandlung. Aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz SGB VI könne nicht entnommen werden, daß der Rentenversicherungsträger auch die Behandlung von akuten Erkrankungen im Sinne einer originären Leistungszuständigkeit übernehmen müsse. Vielmehr bleibe die Krankenversicherung originär zuständig. Dazu hätten die Träger der Renten- und Krankenversicherung im Jahr 1993 eine Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI geschlossen, worin auch Regelungen für interkurrente Erkrankungen getroffen seien. Aus dem Fehlen von vergleichbaren Regelungen zum Sozialhilfeträger zu folgern, die Rentenversicherung müsse für die Behandlungskosten nicht Krankenversicherter aufkommen, sei nicht nachvollziehbar. Auch gegenüber dem Kläger als Sozialhilfeträger beinhalte § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB VI nur eine Verfahrensregelung ohne Einfluß auf die originäre Zuständigkeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Frage d...