Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Kostenerstattung bzw Kostenfreistellung für Haus- und Heimpflege. selbstbeschaffte Leistung. analoge Anwendung des § 13 Abs 3 S 1 SGB 5. Zulässigkeit der Sozialdatenübermittlung durch Trägerin der sozialen Pflegeversicherung an die Berufsgenossenschaft. Prüfung der Hilflosigkeit der Versicherten und der Erforderlichkeit der Haus- und Heimpflege
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen der Haus- und Heimpflege findet im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V statt.
2. Die Übermittlung der Sozialdaten, welche die Trägerin der sozialen Pflegeversicherung für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst hat, an die Berufsgenossenschaft für die Prüfung der Hilflosigkeit der Versicherten und der Erforderlichkeit der Haus- und Heimpflege ist ohne deren Zustimmung zulässig.
Orientierungssatz
Der Begriff der Hilflosigkeit iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB 7 entspricht dem der Pflegebedürftigkeit gem § 14 SGB 11 (vgl BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 28/00 R = SozR 3-2700 § 44 Nr 1).
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben und die Klage umfassend abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten sind im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten wegen in Anspruch genommener Haus- und Heimpflege.
Der 1929 geborene H. M. (im Folgenden: Versicherter) war von Beruf B. und als Schlepper tätig. Seine Ehefrau verstarb am … 2003. Aus der Ehe gingen mit den Klägern zwei Kinder hervor, welche im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem Versicherten nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Ab 6. Oktober 2004 war der Versicherte in einer Einrichtung des betreuten Wohnens der G. Reha-Klinik H. untergebracht und erhielt von dort pflegerische Leistungen. Am 3. März 2005 wurde er auf der Grundlage des am selben Tag geschlossenen Heimvertrages im R.-B.-Heim in M., einem Pflegeheim, aufgenommen. Er verstarb am 6. Juni 2011, ohne durch Verfügung von Todes wegen einen Erben zu bestimmen.
Am 19. Dezember 1947 erlitt der Versicherte in einer Grube der R. AG einen Unfall, wobei er beim Anstecken der Kohlennummer mit dem Becken und dem linken Oberschenkel zwischen zwei Förderwagen geriet. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), gewährte ihm deswegen mit Bescheid vom 7. Oktober 1955 eine Vollrente vom 2. bis 25. Juli 1955 und anschließend eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert v. H. Als Unfallfolgen anerkannt wurden ein knöchern fest verheilter Bruch des linken Oberschenkels sowie des oberen und unteren linken Schambeinastes, eine weitgehende Versteifung des linken Hüftgelenkes mit röntgenologisch festgestellten schweren deformierten knöchernen Veränderungen, eine geringfügige Beugebehinderung im linken Kniegelenk mit leichten Reibegeräuschen, Narben am linken Oberschenkel, eine Abmagerung der Muskulatur des linken Beines, eine geringe Verkürzung des linken Beines mit linkshinkendem Gang sowie eine Minderbeschwielung der linken Fußsohle. Nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sei eine reizlose Narbe nach einer Blinddarmoperation.
Nachdem der Versicherte im Oktober 1973 eine Verschlimmerung geltend gemacht hatte, beauftragte die Beklagte Prof. Dr. M., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses B. in M., ein Gutachten zu erstatten. Nach dessen ambulanter klinischer und röntgenologischer Untersuchung am 13. Dezember 1973 führte er aus, es handele sich um den Zustand nach einem Unfall am Arbeitsplatz mit einer schweren Beckenquetschung, einem Bruch der linksseitigen Hüftgelenkspfanne, einer Ausrenkung des linken Hüftgelenkes, einem Bruch des linksseitigen vorderen Beckens sowie einem Bruch des linksseitigen Oberschenkelschaftes. Im weiteren Verlauf sei es zu einer fast völligen Versteifung des linken Hüftgelenkes mit ausgedehnten arthrotischen Veränderungen gekommen. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen gegenüber der Vorbegutachtung im Mai 1953 habe indes nicht objektiviert werden können, so dass die unfallbedingten Funktionseinschränkungen weiterhin mit einer MdE von 40 v. H. zu bewerten seien.
Am 3. April 2003 wandte sich die BundesK., eine Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung K.-B.-S., an die Beklagte, wonach der Versicherte am 26. März 2003 bei ihr die Zahlung von Pflegegeld nach § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) beantragt habe. Aus dem Leistungsbegehren gehe hervor, dass die zur Pflegebedürftigkeit führenden Leiden durch einen Arbeitsunfall bedingt sein könnten. Die Antragsunterlagen würden daher mit der Bi...