Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage -Voraussetzung. Feststellungsinteresse. Vorverfahren. begehrte Feststellung eines Gesundheitsschadens in Gefolge eines Arbeitsunfalles. Nichtvorliegen eines damit korrespondierend ablehnenden Verfügungssatzes. inhaltliche Befassung des Unfallversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Eine auf Feststellung eines Gesundheitsschadens in Gefolge eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungklage ist auch dann zulässig, wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, weil kein korrespondierender, den Gesundheitsschaden als in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehend - durch Verfügungssatz - ablehnender und damit insoweit anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen isolierten Feststellungklage ist, dass sich der Versicherungsträger in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Gesundheitsstörungen in Gefolge des Arbeitsunfalles befasste.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.10.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung einer Ruptur der Supraspinatussehne rechts als Unfallfolge.
Der am 1952 geborene Kläger ist als selbständiger Unternehmer der Fa. Q. Estrichbau bei der Beklagten versichert. Am 26.02.2007 gegen 11.30 Uhr erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall, als er bei einer Silomischpumpe durch Rütteln des Schlauches eine Verstopfung lösen wollte. Dabei schlug ihm der Schlauch gegen den Körper, wodurch er nach hinten fiel und noch versuchte, sich mit der rechten Hand abzustützen. Nach seinen weiteren Angaben in der Unfallanzeige vom 20.03.2007 spürte er dann einen starken Schmerz im Schulterbereich und konnte seinen Arm fast nicht mehr bewegen.
Am 27.02.2007 stellte sich der Kläger bei Prof. Dr. R. vor. Dieser fand eine leichte Abduktionseinschränkung bei einer im Übrigen frei beweglichen Schulter rechts. Beim Lift off-Test war der Befund rechts schlechter als links; beim Palm up-Test zeigte sich ein seitengleicher Befund. Ein Druckschmerz zeigte sich weder über dem Acromioclaviculargelenk noch über dem Sulcus der langen Bizepssehne. Die röntgenologische Untersuchung der Schulter ergab keine sichtbaren knöchernen Verletzungen (vgl. Durchgangsarztbericht vom 28.02.2007). Zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur riet Prof. Dr. R. zu einer Kernspin-Untersuchung (MRT), die am 06.03.2007 durchgeführt wurde. Dabei zeigten sich eine breite komplette Ruptur der distalen Supraspinatussehne mit Lückenbildung bis zu 4 cm, ein geringer Erguss, eine etwas aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Impingement sowie degenerative Veränderungen auch der distalen Subscapularissehne und der proximalen Bizepssehne. Am 18.04.2007 wurde in der Park-Klinik Manhagen eine arthroskopische Dekompression und Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Dr. J. , Bl. 91 der VerwA). Anschließend war der Kläger bis 13.07.2007 arbeitsunfähig und nahm sodann seine Tätigkeit wieder auf.
Die Beklagte zog Akten über zwei im November 2004 und Oktober 2005 erlittene Arbeitsunfälle mit Beteiligung der rechten Schulter bzw. des rechten Oberarms bei, insbesondere die Befunde der Kernspintomographien des rechten Schultergelenks vom 29.11.2004 (Zeichen einer Tendinose bzw. Teilruptur der Supraspinatussehne im ventralen Anteil sowohl im Bereich eines caudalen Osteophyten des lateralen Claviculaendes als auch im Ansatzbereich am Humeruskopf, Zeichen einer Teilatrophie des Musculus supraspinatus sowie einer Tendovaginitis des langen Bizepskopfes, kein Anhalt für eine komplette Rotatorenmanschettenruptur) und vom 07.11.2005 (mäßiggradige Zeichen einer Arthrose des AC-Gelenks mit Impingement-Syndrom des Musculus supraspinatus durch einen kaudalen Osteophyten des lateralen Claviculaendes). Darüber hinaus holte die Beklagte die Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. M. ein, der den Unfallmechanismus zwar für geeignet erachtete, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen, jedoch einen Zusammenhang des Rotatorenmanschettendefekts mit dem Unfall verneinte, da im MRT vom 07.03.2007 keine frischen Verletzungszeichen zu finden gewesen seien.
Mit Bescheid vom 23.07.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 26.02.2007 als Arbeitsunfall ab und führte zur Begründung aus, dass bei dem MRT vom 06.03.2007 keine frischen Verletzungsfolgen, sondern hauptsächlich degenerative Veränderungen gefunden worden seien, weshalb ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Ruptur der Supraspinatussehne nicht hinreichend wahrscheinlich sei.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. S. , Orthopädische Universitätsklinik H. , ein, der ausführte, der ausgeprägt...