Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. psychische Gesundheitsstörung. Stress. PTBS. Kriterium A. anerkannte Diagnosekriterien. richterlich angeordnete Hausdurchsuchung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung kann zu einer vermehrten Anspannung und Stress führen und damit ein von außen auf den Körper einwirken des Ereignis iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII sein.
2. Eine Hausdurchsuchung, die ohne Waffenanwendung und ohne Androhung einer solchen erfolgt, erfüllt nicht das A-Kriterium einer PTBS nach den anerkannten Diagnosekriterien.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 17.01.2013 als Arbeitsunfall.
Am 17.01.2013 wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts A. vom 20.09.2012, 9 Gs 877/12, mit welchem die Durchsuchung der Person, der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge der im Jahr 1950 geborenen, bei der Beklagten hinsichtlich des Personenbeförderungsunternehmens C.-Car als selbständige Unternehmerin kraft Satzung pflichtversicherten Klägerin wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 2 Strafgesetzbuch angeordnet worden war, vollzogen.
Nachdem die Beschwerde der Klägerin gegen den Durchsuchungsbeschluss mit Beschluss des Landgerichts A. vom 20.03.2013, 2 Qs 30/13, als unbegründet zurückgewiesen worden war, wandte sie sich mit Schreiben vom 27.03.2013 an die Beklagte und zeigte einen Arbeitsunfall wegen “Traumatisierung und burn-out auf Grund einer ungerechtfertigten Hausdurchsuchung„ an. Zur Erläuterung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Hausdurchsuchung ungerechtfertigt gewesen sei und bei ihr zu einer Traumatisierung geführt habe. Anfangs sei es noch gegangen, da sie vom 21.01. bis 30.01.2013 einen “Tapetenwechsel„ aufgrund eines schon lang geplanten Türkeiurlaubs gehabt habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie jedoch unter Albträumen gelitten. In der Zeit vom 05.02. bis 07.02. habe sich ihr Zustand dann wieder gebessert, weil sie wegen eines Seminars nicht zuhause geschlafen habe. Nach ihrer Rückkehr seien jedoch die Albträume wieder aufgetreten. Während sie vor der Hausdurchsuchung oftmals 17 bis 18 Stunden täglich gearbeitet habe, falle ihr nun die Konzentration schwer und sie könne nur noch maximal 1 Stunde bis 2 Stunden pro Tag im Büro tätig sein. Da sie sich keinen Geschäftsführer leisten könne, werde sie die Firma nun verkaufen müssen. Die Klägerin legte außerdem die von dem Internisten Dr. A. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 31.01.2013, 15.02.2013, 05.03.2013 und 27.03.2013 sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 08.02.2013 vor.
Die Beklagte bat die Klägerin um weitere Informationen. In der von ihr unter dem 08.04.2013 erstatteten Unfallanzeige berichtete die Klägerin sodann erneut über die Durchsuchung und führte hierzu unter anderem aus, dass von 8 bis 14 Uhr ca. 10 Leute, u.a. des Zollamtes, die teilweise bewaffnet gewesen seien, in ihrem Büro und ihrem Haus “gewütet„ und 45 Umzugskartons mit Akten beschlagnahmt hätten. Außerdem legte die Klägerin die “Ärztliche Bescheinigung und Gutachten auf Verlangen der Privatkrankenkasse zur Begründung einer akut stationären Einweisung in eine Psychosomatische Klinik„ des Dr. A. vom 13.02.2013 vor, worin dieser unter anderem ausführte, dass bei der Klägerin seit längerem ein chronisches Überforderungssyndrom auf Grund massiver Arbeitsüberlastung und persönlicher Veranlagung bestehe. Die Hausdurchsuchung habe zu einer krisenhaften Entwicklung mit Angstzuständen und teilweise Wahnideen geführt. Derzeit sei sie nicht in der Lage, ein Geschäft zu führen, und klare Gedanken würden ihr schwerfallen. Er habe daher zu einer stationären Intervention in einer psychosomatisch orientierten Akutklinik geraten. Auf weitere Nachfrage der Beklagten erläuterte beziehungsweise bekräftigte die Klägerin, dass die Hausdurchsuchung aufgrund der unwahren Behauptung einer ehemaligen Mitarbeiterin, dass sie Schwarzarbeiter beschäftigen würde, erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 07.05.2013 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom 17.01.2013 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis nicht vorliege.
Im Widerspruchsverfahren führte die Beklagte weitere Ermittlungen durch. Zur Akte gelangten die von der privaten Krankenversicherung der Klägerin (Debeka Krankenversicherungsverein a. G.) mit Schreiben vom 30.10.2013 übersandten Unterlagen über die in der Vergangenheit geltend gemachten Ansprüche. Des Weiteren wurde der Entlassungsbericht vom 03.06.2013 über die in der ...