Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. gesonderter Feststellungsbescheid der Krankenkasse. Verwaltungsakt. sozialgerichtliches Verfahren. spätere Beitragsbescheide werden nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Untersuchungsgrundsatz bezieht sich nur auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht auf die Auslegung von Rechtsvorschriften
Leitsatz (amtlich)
1. Gesonderte Feststellungsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen, wonach Kapitalleistungen grundsätzlich für zehn Jahre beitragspflichtig seien, sind - gleichsam vor die Klammer gezogene - zulässige Verwaltungsakte iSv § 31 S 1 SGB X .
2. Spätere Beitragsbescheide werden nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Soweit in diesen Bescheiden die Beitragspflicht der Kapitalleistungen dem Grunde nach aufgegriffen wird, werden hierzu keine neue eigenständige Regelung getroffen; es handelt sich lediglich um eine sog wiederholende Verfügung.
Orientierungssatz
1. Zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung.
2. Der Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG bezieht sich - auch auf Beweisantrag eines Beteiligten - nur auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt, nicht auf die Auslegung von Rechtsvorschriften. Bei dem hier relevanten Begriff der Einnahme als Element der „als der Rente vergleichbare[n] Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ des § 229 SGB 5 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, so dass dessen Auslegung eine rechtliche Frage und keine einem Beweis zugängliche Tatsache darstellt. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes stellt eine rechtliche Aufgabe dar, die in die alleinige Kompetenz des Gerichts fällt und nicht auf einen „Sachverständigen“ übertragen werden kann und darf.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung aus Kapitalleistungen von Direktversicherungen streitig.
Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1 jedenfalls seit 1995 als Beschäftigter mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig und ist seit 1. Februar 2022 als Rentenbezieher in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten zu 1 pflichtversichert und entsprechend bei der Beklagten zu 2 sozial pflegeversichert. Ebenfalls ab 1. Februar 2022 bezieht er eine laufende Betriebsrente seiner früheren Arbeitgeberin, zunächst in Höhe von 1.025,14 € monatlich.
Seine frühere Arbeitgeberin hatte als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person bei der V1 Lebensversicherung AG (jetzt E1 Lebensversicherung AG; im Folgenden ELV) zwei Lebensversicherungsverträge als Firmendirektversicherung (Gruppenversicherungsvertrag) abgeschlossen.
Der erste Vertrag (GV …43 - ..8) umfasste neben einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1989 und Ablauf am 1. März 2021 mit Todesfallkapitalleistung an die versorgungsberechtigten Angehörigen. Der Beitrag war längstens bis zum 1. März 2020 zu leisten. Es galten die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrags. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 88 der Senatsakte Bezug genommen. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers fand nicht statt. Am 1. März 2021 erfolgte die Auszahlung als Einmalleistung in Höhe von 91.076,40 €.
Der zweite Vertrag (GV ...48) umfasste - ebenfalls neben einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2004 und Ablauf am 1. März 2021 mit Todesfallkapitalleistung an die versorgungsberechtigten Angehörigen. Das Erlebensfallkapital konnte schon vor dem Ablauf der Versicherung innerhalb der Abrufphase ab dem 1. März 2016 abgerufen werden. Unter dem Stichwort „Direktversicherung“ wurde u.a. unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus dieser Versicherung auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind. Wegen der weiteren Vertragsinhalte, insbesondere zur Unverfallbarkeit, wird auf Bl. 35/39 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Ein Wechsel des Versicherungsnehmers fand nicht statt. Am 1. März 2021 erfolgte die Auszahlung an den Kläger als Einmalleistung in Höhe von 4.254,56 €.
Beide Auszahlungsbeträge meldete die ELV der Beklagten zu 1 als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge.
Unter dem 29. März 2021 stellte die Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger fest, dass die K...