Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Veröffentlichung von Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses
Leitsatz (amtlich)
Nach § 87 Abs 6 S 9 SGB V in der ab dem 1.1.2012 geltenden Fassung (seit dem 11.5.2019: § 87 Abs 6 Satz 10 SGB V) kann eine Veröffentlichung von Beschlüssen des erweiterten Bewertungsausschusses sowohl im Deutschen Ärzteblatt als auch im Internet erfolgen. Aus dem 2. Halbsatz der Regelung, dass bei einer Bekanntmachung im Internet im Deutschen Ärzteblatt ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden muss, kommt keine untergeordnete Rolle der Veröffentlichung im Internet gegenüber der im Printmedium zum Ausdruck, nach der der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beschlusses erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt eintreten würde.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.06.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 7.002,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein höheres vertragsärztliches Honorar für das Quartal 1/2014, insb. ohne die Budgetierung der Gesprächsleistungen.
Die klagende Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) bestand im streitgegenständlichen Quartal 1/2014 aus den mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung im hausärztlichen Versorgungsbereich mit Sitz in St. zugelassenen Fachärzten für Allgemeinmedizin, Umweltmedizin und Naturheilverfahren Dr. K.-F. und Dr. F..
Mit Honorarbescheid vom 15.07.2014 setzte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das Quartal 1/2014 auf 56.317,74 € fest. Die Klägerin legte ihrer Abrechnung hierbei u.a. die Gebührenordnungsposition (GOP) 03230 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) in einer Häufigkeit von 1.263 Ansätzen (992 Behandlungsfälle) mit 113.670 Punkten zu Grunde. Die beklagte kassenärztliche Vereinigung errechnete hieraus eine Vergütungsquote der Gesprächsleistungen von 39,27 %, legte die GOP 03230 EBM hiernach mit 35,50 Punkten zu Grunde und vergütete der Klägerin eine begrenzte Gesamtpunktzahl von 44.640 Punkten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vorbrachte, der übersandte Honorarbescheid sei nicht detailliert überprüfbar, es sei jedoch zu vermuten, dass die GOP der Gesprächsleistungen gekürzt worden seien. Insofern sei mit Rundschreiben vom 17.02.2014 mitgeteilt worden, dass für das Quartal 1/2014 eine rückwirkende Regelung hinsichtlich eines Gesprächsbudgets erfolge. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch in einem früheren Verfahren entschieden, dass eine rückwirkende Änderung von Budgets unzulässig sei.
Nachdem die Beklagte auch die Honorierung der Quartale 2/2014 - 4/2014 (Honorarbescheide vom 15.10.2014, vom 15.01.2015 und vom 15.04.2015) im Hinblick auf die GOP 03230 EBM nur quotiert vorgenommen und die Klägerin hiergegen jeweils Widerspruch erhoben hatte, wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 zurück. Im Hinblick auf die GOP 03230 EBM führte sie aus, dass diese im EBM mit 90 Punkten bewertet sei. Um eine übermäßige Ausdehnung der Gesprächsleistung (Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung) zu verhindern, sei seit dem 01.10.2013 ein Gesprächsbudget pro Praxis vorgesehen. Hierbei werde ein Punktzahlvolumen für die erbrachten und berechneten Gespräche gebildet, das 45 Punkte betrage und mit der Anzahl der relevanten Behandlungsfälle multipliziert werde. Für das Quartal 1/2014 errechne sich hiernach für die Klägerin bei 1.263 abgerechneten Behandlungsfällen und einer Bewertung der GOP 03230 im EBM mit 90 Punkten eine Punktzahl von 113.670. Demgegenüber errechne sich für das Quartal 1/2014 bei 992 zu berücksichtigenden Behandlungsfällen und 45 Punkten pro Behandlungsfall eine begrenzte Gesamtpunktzahl von 44.640 Punkten. Hieraus ergebe sich eine Quote von 39,27 % (44.640 Punkte : 113.670 Punkte x 100), die auf die 90 Punkte der GOP 03230 EBM anzulegen seien, woraus sich 35,30 Punkte errechneten, mit denen die GOP zu vergüten sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.06.2016 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie sich (ausschließlich) gegen die Budgetierung im Quartal 1/2014 wandte. Sie brachte hierzu vor, bis einschließlich dem Quartal 4/2013 seien die Gesprächsleistungen nach der GOP 03230 EBM ohne ein Gesprächsbudget vergütet worden. Dieses sei von der Beklagten erst zum Quartal 1/2014 eingefügt worden. Die Änderung fuße in einem Beschluss des Bewertungsausschusses (BewA) vom 18.12.2013 zur Änderung der Nr. 10 der Präambel 3.1, nachdem über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche gemäß der GOP 03230 EBM nicht mehr vergütet würden. Dieser Beschluss sei am 20.12.2013 im Internet veröffentlicht worden. Die Print...