Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Prozessunfähigkeit. Prozessführung. besonderer Vertreter. Genehmigung

 

Orientierungssatz

Hat der gem § 72 SGG bestellte besondere Vertreter die Prozessführung der prozessunfähigen Partei sowie evtl ergangene Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit genehmigt, so wird der Mangel der Prozessfähigkeit damit rückwirkend geheilt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.07.2005; Aktenzeichen B 7a AL 162/05 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 15.06.1994 sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Beklagte.

Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme im Jahre 1983 und später erneut zeitweilig in diesem Beruf tätig. Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt sie unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat sie allein vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) nahezu 400 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt sie beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Berufungsverfahren - L 3 AL 1463/03, L 3 AL 2963/03, L 3 AL 2964/03, L 3 AL 2965/03, L 3 AL 2966/03, L 3 AL 2967/03 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit.

Ab dem Jahre 1984 durchlief die Klägerin erfolglos verschiedene Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Seit 01.02.1992 erhält sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach einer erneuten Tätigkeit als Krankenschwester vom 15.06. bis zum 14.12.1992 bezog die Klägerin vom 15.12.1992 bis zum Ablauf des 78-Wochen-Zeitraumes des § 48 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 13.06.1994 Krankengeld.

Am 15.06.1994 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Alg sowie - mit gesondertem Schreiben (vgl. Bl. 15 Band III der Leistungsakte, zweiter Teil) - einen entsprechenden Vorschuss. Dabei gab sie an, sie sei nicht mehr arbeitsunfähig. Dem Antragsformular fügte die Klägerin u.a. die Kopie eines von ihrem behandelnden Arzt Dr. G ausgefüllten Auszahlungsscheines für Krankengeld bei, in dem Arbeitsunfähigkeit bis 13.06.1994 und weiterhin bescheinigt wurde. Einen Vorschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1994 und der Begründung ab, Vorschüsse könnten nur gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Alg dem Grunde nach bestehe. Bei der Klägerin sei aber ungeklärt, ob Verfügbarkeit vorliege bzw. ob im Falle des Fehlens dieser Voraussetzung infolge eines geminderten Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung vorlägen. Die Feststellungen könnten erst getroffen werden, wenn der aktuelle Umfang des Leistungsvermögens durch ein arbeitsamtsärztliches Gutachten festgestellt worden sei. Hiergegen hat sich die Klägerin mit drei verschiedenen Schriftsätzen vom 18.09.1994, davon zwei Schriftsätze zu bereits anhängigen Klageverfahren, an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt, bei dem sie am Folgetag eingegangen sind. Das SG hat zunächst für jedes schriftsätzlich formulierte Begehren ein gesondertes Klageverfahren angelegt (S 2 Ar 2557/94, 2558/94 und 2559/94) und die Verfahren dann mit Beschluss vom 28.09.1994 zum Aktenzeichen S 2 Ar 2557/94 verbunden (später durch Änderung der Aktenordnung S 2 AL 2557/94).

Mit Schreiben vom 28.07.1994 wurde die Klägerin für den 15.08.1994, 10.45 Uhr zu einer Untersuchung beim arbeitsamtsärztlichen Dienst der Beklagten eingeladen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass die ärztliche Untersuchung erforderlich sei, damit darüber entschieden werden könne, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen der Verfügbarkeit für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstünden und ob, gegebenenfalls in welcher Höhe, sie nach ihrem Leistungsvermögen einen Anspruch auf die Geldleistung habe. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 62 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I -) und die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) wurde der Klägerin mitgeteilt, sofern sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, sei beabsichtigt, die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen oder zu entziehen. Zur weiteren Feststellung des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 34 der Leistungsakte Band III, zweiter Teil Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zu diesem Untersuchungstermin nicht erschienen war, versagte die Beklagte durch Bescheid vom 19.09.1994 Alg ab dem 15.06.1994. Zum Inhalt dieses Bescheides wird auf Bl. 47/48 der Leistungsakte a. a. O. verwiesen. Am 20.09.1994 hat die Klägerin hiergegen beim SG Klage erhoben (S 2 Ar 2566/94). Mit dem be...

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