Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2108. haftungsbegründende Kausalität. bisegmentale bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Konsensempfehlungen. Befall von mehreren Bandscheiben. kein weiteres medizinisches Zusatzkriterium. Maurer
Leitsatz (amtlich)
Zur Anerkennung einer bisegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr 2108 der Anlage 1 der BKV.
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2012 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war von September 1971 bis August 1989 bei der Firma W. und ab September 1989 bei der Firma B. GmbH in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösung des Arbeitsvertrages im April 2011.
Unter dem 27.11.2009 erstattete die I. Baden-Württemberg und Hessen eine Anzeige wegen des Verdachts des Vorliegens einer Berufskrankheit und gab an, dass der Kläger seit dem 27.11.2009 wegen Kreuzschmerzen arbeitsunfähig sei. Wegen der Erkrankung sei der Kläger zuvor vom 31.01.2005 bis 18.02.2005 und vom 27.09.2006 bis 04.02.2007 arbeitsunfähig gewesen.
Der Kläger machte Angaben zur Arbeits-/Krankheitsanamnese sowie zum Umfang wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten. Die Beklagte zog ein Vorerkrankungsverzeichnis bei der I. Baden-Württemberg und Hessen sowie Befundberichte des Orthopäden Dr. E., des Orthopäden Dr. P., des Hausarztes Dr. T. und des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie Dr. S. bei. Außerdem machte die Firma Karl B. GmbH Angaben zu wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten des Klägers als Vorarbeiter seit 04.09.1989. In dem Bericht des Orthopäden Dr. P. vom 31.03.1992 wurde über Schmerzen im Kreuz „seit zwei Wochen“ berichtet und als Diagnose eine Bandscheibenverflachung L4/L5 und L5/S1 bei Wurzelreizung L5 links angegeben. In einem Befundbericht von Dr. E. an den Hausarzt vom 13.04.2007 berichtete dieser über eine CT der Halswirbelsäule vom 02.04.2007 und stellte ein chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom, eine Osteochondrose C5-7, geringer C4/5 und C7/TH1, einen kleinen medialen Bandscheibenprolaps C4/5, einen Bandscheibenprolaps lumbal und eine Psoriasis fest. In einem weiteren Bericht vom 28.08.2008 werden weiterhin Beschwerden „seit Wochen“ wegen eines Zervikalsyndroms angegeben. Im Bericht des Institutes für Radiologie und Nuklearmedizin, Freiburg (Prof. Dr. B., MRT vom 30.09.2006) vom 02.10.2006 an Dr. E. wurde ein kleiner paramedian rechts gelegener, nach kaudal umgeschlagener Bandscheibenvorfall Höhe LWK4/5 mit direktem Wurzelkontakt zur Wurzel L5 rechts angegeben. Im Rahmen einer Spondylarthrose befinde sich eine knöcherne Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 beidseits. Es bestehe ein Weichteilödem auf Höhe des Bandscheibenfaches LWK3/4 paramedian rechts, möglicherweise im Rahmen einer aktivierten Ostheoarthrose. Differentialdiagnostisch sei eine beginnende Spondylodiszitis nicht mit Sicherheit auszuschließen. Unter dem 19.07.2007 führte der Facharzt für Innere Medizin, Rheumatologie Dr. S. aus, dass bei dem Patienten peripher an den großen und kleinen Gelenken keine aktuell deutliche Psoriasis-Arthritis-Symptomatik bestehe. Der HLA B27 sei negativ gewesen, sodass serologisch entzündliche Konstellationen nicht vorgelegen hätten. In dem Entlassungsbericht der R. GmbH für die Deutsche Rentenversicherung Bund (nach einer teilstationären Behandlung vom 13.11.2006 bis 08.12.2006) wurde ein statisch muskuläres ischialgieformes Schmerzsyndrom, eine generalisierte Psoriasis festgestellt und der Verdacht auf eine Psoriasis Arthritis geäußert. Im Entlassungsbericht der K.klinik B., wo sich der Kläger vom 29.12.2009 bis 19.01.2010 zu einem stationären Heilverfahren befand, wurden die Diagnose eine Psoriasis vulgaris, einer Psoriasis-Arthropatie, eine Adipositas I. Grades, eine essentielle Hypertonie und ein Knieerguss links bei Psoriasis-Arthritis gestellt.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.04.2010 vertrat Dr. T. die Auffassung, dass eine Fallkonstellation „B6“ vorliege, wonach kein Konsens bestehe, einen Ursachenzusammenhang zu bejahen. Es spreche nicht mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang, sodass dieser nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid vom 05.05.2010 stellte die Beklagte fest, dass keine Berufskrankheit nach den Nrn. 2108/2109 der Berufskrankheitenliste bestehe. Ferner bestünden auch keine Ansprüche auf Leistungen, dies gelte auch für Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegen zu wirken.
Hiergegen erhob der Bevollm...