Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Qualifizierungskurs. rumänischer Facharbeiterbrief. Qualifikationsgruppeneinstufung

 

Leitsatz (amtlich)

Wurde einem Beschäftigten in Rumänien nach einer Zeit der Berufstätigkeit, dem Absolvieren eines Qualifizierungskurses und nach Ablegen einer Facharbeiterprüfung ein Facharbeiterbrief ("carnet de muncitor califikat") ausgehändigt und übt er danach eine Facharbeitertätigkeit aus, erfüllt er die Voraussetzungen der Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anl 13 zum SGB 6.

 

Orientierungssatz

Der in Rumänien genannte Ausbildungsstand “qualifizierter Arbeiter„ entsprach in der DDR dem Facharbeiter (vgl BSG vom 14.5.2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr 1 = juris Rdnr 40, LSG Stuttgart vom 27.4.2006 - L 10 R 991/04 = juris Rdnr 21 und LSG München vom 10.5.2001 - L 14 RA 203/99 - juris Rdnr 25).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch in der Berufungsinstanz zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung der vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 8. Mai 1969 bis 28. Januar 1975 unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI anstelle der Qualifikationsgruppe 5.

Der 1944 in Rumänien geborene Kläger zog am 2. Februar 1999 von dort in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises “B„.

In Rumänien war der Kläger ab 1. September 1959 berufstätig als Industrieklempner bzw. Schlosser beschäftigt. Ihm wurde ein “Carnet den munca„ (Arbeitsbuch) ausgestellt. Einen Qualifizierungslehrgang hat der Kläger - wohl - im Jahr 1963 nach Feierabend absolviert. In den Jahren 1968 und 1969 absolvierte der Kläger einen sechsmonatigen Qualifizierungslehrgang im Beruf des Walzwerkers mit Weisungsrecht in der Klempnerei (nach Auskunft des Klägers müsse es richtig heißen: “Walzausrichter in der Spenglerei„) und legte am 7. März 1969 die Abschlussprüfung ab. Am 8. Mai 1969 erhielt er ein “Carnet de muncitor califica„ (Nr. 118), einen Facharbeiterbrief, das das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen am 7. März 1969 bescheinigt. Von Juli 1974 bis 29. Januar 1975 besuchte er einen acht Monate dauernden Qualifizierungslehrgang II. Grades als Schlosser und legte die Abschlussprüfung im Oktober 1974 ab (Zeugnis vom 11. Dezember 1978).

Mit einem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2001 stellte die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA; heute: Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Weder der Kläger noch die Beklagte verfügen heute noch über diesen Bescheid.

Mit Feststellungsbescheid vom 2. April 2003 stellte die LVA den Versicherungsverlauf des Klägers u.a. wie folgt fest:

Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft

gemachte Zeiten berücksichtigt

in Rumänien

Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

01.09.1959 - 31.12.1959

01.01.1960 - 16.07.1060

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 17 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

08.09.1960 - 31.12.1960

01.01.1961 - 31.12.1961

01.01.1962 - 11.03.1962

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

20.03.1962 - 31.12.1962

01.01.1963 - 20.06.1963

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene

Zeiten berücksichtigt

in Rumänien

Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

01.07.1963 - 31.12.1963

01.01.1964 - 31.12.1964

01.01.1965 - 31.12.1965

01.01.1966 - 31.08.1966

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende glaubhaft

gemachte Zeiten berücksichtigt

in Rumänien

Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 06 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

01.09.1966 - 01.09.1966

Pflichtbeitrag

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 11 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

05.09.1966 - 31.12.1966

01.01.1967 - 11.02.1967

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

Anrechnung zu 5/6

12.05.1967 - 16.11.1967

Pflichtbeiträge

Nach dem Fremdrentengesetz (FRG) werden folgende nachgewiesene

Zeiten berücksichtigt

in Rumänien

Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter

Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03 der Ablage 14 zum SGB VI

Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht

18.11.1967 - 31.12.196...

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