Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Beginn der Bewerbungsfrist für Anträge auf Zulassung als Vertragsarzt in einem entsperrten Zulassungsbereich. Veröffentlichung der Entsperrung im Ärzteblatt
Leitsatz (amtlich)
Die Bewerbungsfrist gem § 23 Abs 3 S 1 BedarfsplRL-Ärzte (juris: ÄBedarfsplRL) für Anträge auf Zulassung in einem Planungsbereich, für den die Zulassungssperre (teilweise) aufgehoben wurde, beginnt erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses des hierfür zuständigen Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Ärzteblatt.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 105.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Anästhesistin im Streit.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg (im folgen: Landesausschuss) beschloss in seiner Sitzung vom 4. April 2007 u. a. die partielle Entsperrung des bis dahin gesperrten Landkreises T. für Anästhesisten. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:
Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 4.4.2007 gemäß § 103 SGB V fest, dass für bestimmte Arztgruppen in einzelnen Planungsbereichen in Baden-Württemberg die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind. Er hebt daher arztgruppenbezogen für die nachstehenden Planungsbereiche (identisch mit den jeweiligen Stadt- und Landkreisen) die mit früheren Beschlüssen angeordneten Zulassungsbeschränkungen auf. Der Landesausschuss versieht mit verbindlicher Wirkung für die Zulassungsausschüsse seine Aufhebungsbeschlüsse mit der Auflage, dass Zulassungen - soweit sie bei der Ermittlung des Versorgungsgrades zu berücksichtigen sind - nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist. Ausnahmezulassungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V sind vorrangig umzuwandeln und bei der Arztzahl der jeweiligen Arztgruppe mitzurechnen. Maßgeblich für die Beendigung der Zulassungs- und Leistungsbegrenzung ist die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, ist über entsprechende Zulassungsanträge zu entscheiden, die nebst den nach § 18 Ärzte-ZV erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Bewerbungsfrist von acht Wochen nach Bekanntgabe der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung eingegangen sind. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beruflichen Eignung, der Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, des Approbationsalters und der Dauer der Eintragung in die Warteliste für den jeweiligen Planungsbereich. Bei hiernach gleicher Eignung von Bewerbern soll die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes im Hinblick auf die bestmögliche Patientenversorgung berücksichtigt werden. Ist danach noch keine Überversorgung eingetreten, endet die Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 SGB V in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der Jahre der Anstellung.
Anästhesisten
T..
Der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen Baden-Württemberg (LAK) übermittelte diese und weitere Entscheidungen an die Beigeladene Ziff. 2, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Baden-Württemberg, mit Schreiben vom 5. April 2007, dort eingegangen am 11. April 2007 (Bl. 133 Verwaltungsakte - VA -). Der Landesausschuss wies auf die mit Beschluss vom 4. April 2007 angeordneten weiteren Zulassungsbeschränkungen mit dem weiteren Hinweis hin: “Diese entfalten ihre verbindliche Wirkung für die Zulassungsausschüsse mit dem heutigen Tage (Zugang bei Ihnen)„. Ferner wies er auf den Wegfall früher angeordneter Zulassungsbeschränkungen mit der Bitte hin, die damit verbundenen Auflagen zu beachten. Abschließend erfolgte der Hinweis: “Die beigefügte Anordnung bzw. Aufhebung wird im nächsten Ärzteblatt Baden-Württemberg veröffentlicht.„
Diese Veröffentlichung erfolgte in der Ausgabe 5/2007 des Ärzteblattes Baden-Württemberg, die Mitte Mai ausgeliefert wurde, unter der Überschrift “Bekanntmachungen„ (Bl. 132 VA).
Um die Zulassung als Anästhesist im Landkreis T. bewarben sich u. a. die Klägerin und der Beigeladene Ziff. 1).
Die 1945 geborene Klägerin hat seit dem 2. Juni 1972 die Approbation und seit dem 10. Dezember 1982 die Anerkennung als Fachärztin für Anästhesie. Nach (hauptsächlich) Assistenzarzttätigkeiten sowie einer vertragsärztlichen Tätigkeit als zugelassene Anästhesistin in Tübingen von 1987 bis 1992 ist sie seit dem 3. November 1992 als Praktische Ärztin bzw. Ärztin für Allgemeinmedizin (Anerkennung 4. April 1997) in F. i. B. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dabei übte sie (so die Formulierung ...