Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Anspruchsdauer. erweiterte Rahmenfrist. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Krankentagegeld aus einer privaten Einzelversicherung in der Schweiz
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der erweiterten Rahmenfrist nach § 127 SGB 3 (aF) sind Schweizer Versicherungszeiten während Krankentaggeldbezugs nicht zu berücksichtigen, wenn das Krankentaggeld auf einer Einzelversicherung beruht.
Normenkette
SGB III § 26 Abs. 2 Nr. 2, § 127 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGVO 1408/71 Art. 67 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 1 S. 1; AVIG Art. 13 Abs. 2c
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der .... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen “Grenzgänger„ macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen “Grenzgänger„ unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen “Grenzgänger„ vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die “...„-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos...