Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Wechsels in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Beginn des Bezugs einer Rente wegen Alters
Leitsatz (amtlich)
Der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt werden bzw sich für diese "zweite" Rente ein späterer Rentenbeginn als für die "erste" ergibt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.02.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte von Anfang August 1978 bis Ende Juli 1980 eine Ausbildung zum Industriekaufmann und war sodann in diesem Beruf beschäftigt. Von Anfang 1982 bis Ende 2011 arbeitete er als Programmierer und war im Anschluss an diese, durch Aufhebungsvertrag beendete, Beschäftigung bis Ende März 2014 arbeitsuchend. Von Anfang April 2014 bis Ende September 2017 ging er einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Fahrer bzw. Servicekraft nach und zuletzt war er von Anfang Oktober 2017 bis 30.06.2023 als Lagermitarbeiter beschäftigt, wobei er ab dem 28.03.2023 (erneut) arbeitsunfähig erkrankt war und ab dem 09.05.2023 Krankengeld bezog (vgl. S. 506, 934 VerwA). Seit dem 01.07.2023 erhält er von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Antrag vom 01.09.2023, Rentenbescheid vom 19.10.2023). Bei dem Kläger ist seit März 2021 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Den ersten Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung von Februar 2012 lehnte die Beklagte nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit Bescheid vom 10.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.08.2012 ab, weil keine Erwerbsminderung vorliege. Das anschließende Klageverfahren (S 4 R 2947/12) beim Sozialgericht Mannheim (SG) hatte keinen Erfolg.
Am 09.03.2021 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen - auch aus den vorangegangenen Renten-/Reha-Verfahren - bei und ließ diese beratungsärztlich auswerten. Auf die sozialmedizinische Stellungnahme der Z1 vom 15.04.2021, die beim Kläger (weiterhin) ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen beschrieb, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.04.2021 ab. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte weitere, auch bildgebende, medizinische Befundunterlagen bei und ließ den Kläger durch Z1 begutachten. Die Gutachterin diagnostizierte beim Kläger nach Untersuchung im Juli 2021 ein allenfalls leichtes Bewegungs- und Belastungsdefizit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativem Verschleiß ohne neurologische Ausfälle und ohne funktionelle Einschränkungen, ein endgradiges Bewegungs- und Belastungsdefizit der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenverschleiß und Zustand nach minimalinvasiver Operation 2008/2009, ein bekanntes rezidivierendes Belastungsdefizit bei bipolar-affektiver Psychose, derzeit ohne psychotische Symptome, ohne dauerhafte psychotherapeutische Behandlung und medikamentös ausreichend eingestellt sowie einen Tinnitus aurium. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung zu verrichten, wobei qualitative Einschränkungen bestünden (keine anhaltenden Zwangshaltungen bzw. kein häufiges Knien/Bücken, kein häufiges Klettern/Steigen respektive keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine häufigen Überkopfarbeiten, keine besonderen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, kein besonderer Zeitdruck, keine Nachtarbeit). Darauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2021 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren (S 10 R 2485/21) befragte das SG die den Kläger behandelnden Ärzte G1 () und P1 () schriftlich als sachverständige Zeugen. G1 nannte als Diagnosen eine bipolar-Il-affektive Störung mit überwiegend depressiven aber auch anteilig leicht hypomanen Phasen (überwiegend dosisabhängig im Rahmen der antidepressiven Behandlung) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr ausüben (s. im Einzelnen Auskunft vom 07.03.2022, S. 56 ff. SG-Akte S 10 R 2485/21). P1 gab in seiner Auskunft vom 16.03.2022 (S. 65 f. SG-Akte S 10 R 2485/21) - auch unter Hinweis auf bildgebende Befunde - als Gesundheitsstörungen beim Kläger schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule mit pseudoradikulärer ...