Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Versicherungspflicht gem § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bzw gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7. Vorstand einer Aktiengesellschaft. abhängige Beschäftigung. keine Einzelfallprüfung. keine Gesamtbetrachtung. Typisierung. Auslegung. objektivierte Wille des Gesetzgebers. Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung gem § 545 S 1 Nr 2 RVO bzw gem § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7. unternehmerähnliche Tätigkeit
Orientierungssatz
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind generell - ohne Notwendigkeit einer Einzelprüfung - von der Versicherungspflicht iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 ausgenommen (Anschluss an BSG vom 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R = BSGE 85, 214).
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. November 2018 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1961 geborene U. H. (Ehemann der Klägerin Ziffer 1, Vater der Klägerinnen Ziffer 2 und 3, im Folgenden H) war zunächst ab 01.10.2012 als kaufmännischer Leiter bei der Firma T. AG in K. beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 13.09.2012). Die Firma T. AG wurde 1956 durch W. P. gegründet, 1977 zur GmbH und im Jahr 2001 zur Aktiengesellschaft (AG) umfirmiert. Der Firmengründer P. war hierbei zunächst als Generaldirektor tätig und seit dem 24.01.2008 als eingetragener Vorstandsvorsitzender. Die Anteile am Unternehmen befinden sich zu 100 % in seinem Besitz bzw. dem der Familie P.
Mit Wirkung zum 01.04.2013 wurde H durch den Aufsichtsrat zunächst für ein Jahr zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt, er und die AG schlossen daraufhin am 15.03.2013 einen Dienstvertrag, in dem u.a. die Aufgaben und Pflichten geregelt wurden. Nachdem die Amtszeit als Vorstandsmitglied um weitere drei Jahre verlängert worden war, wurde mit Vereinbarung vom 05.12.2013 auch der Dienstvertrag bis zum 31.03.2017 verlängert. Neben H als kaufmännischem Leiter waren zuletzt als technischer Geschäftsführer O. N. als weiteres Vorstandsmitglied sowie der Firmeninhaber P. als Vorsitzender bestellt. Eine freiwillige Unfallversicherung schloss H nicht ab.
Am 24.09.2015 erklomm H das Dach der Firma, um dort vorhandene Schäden zu dokumentieren. Hierbei stürzte er aus ungeklärter Ursache 15 bis 20 Meter in die Tiefe und zog sich hierbei tödliche Verletzungen zu, ohne dass es Hinweise auf ein Fremdverschulden oder einen Suizid gäbe.
Mit drei Bescheiden vom 04.11.2015 lehnte die Beklagte jeweils gesondert gegenüber den Klägerinnen die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab mit der Begründung, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setze die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung voraus. H sei in seiner Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer und Vorstand in der T. AG versicherungsfrei gewesen, da er weder kraft Gesetzes (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) noch nach der Satzung (§ 3 SGB VII) und auch nicht freiwillig versichert (§ 6 SGB VII) gewesen sei.
Hiergegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. H sei als kaufmännischer Geschäftsführer angestellt gewesen und dabei dem Hauptgeschäftsführer weisungsgebunden unterstellt gewesen, er sei nicht wie ein Unternehmer tätig geworden, sondern wie ein Angestellter ohne Umsatzbeteiligung oder Anteile am Unternehmen. Charakteristisches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit, nämlich die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. H habe nicht frei über Arbeitszeit und Arbeitsort entscheiden können; dies ergebe sich aus dem Umstand, dass vor Ort eine Einzimmerwohnung benutzt worden sei, um die entsprechenden Arbeitszeiten gewährleisten zu können. Er habe sich nach den organisatorischen und funktionalen Regeln des Unternehmens gerichtet. Aus den Umständen des Unfalls, nämlich der Begutachtung des Daches wegen bestehender Schäden zur Abklärung des Reparaturumfangs, ergebe sich, dass diese Strukturen vorgelegt hätten. Zumindest habe er wie ein Beschäftigter gehandelt. H sei zunächst als kaufmännischer Leiter eingestellt worden (Arbeitsvertrag vom 13.09.2012), und aufbauend auf diesem Arbeitsvertrag sei am 15.03.2013 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit verhandelt worden. Sodann sei ein Dienstvertrag geschlossen worden, in dessen Vorbemerkung festgelegt sei, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 13.09.2012 ergäben. Hinzu komme, dass H zunächst bis zum 31.03.2014 zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt worden sei. Zu seinen Pflichten und Aufgaben habe es gehört, die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft sowie der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes des Vorstands in der j...