Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „Hilflosigkeit“ (H) streitig.
Der 1953 geborene Kläger leidet seit seiner Jugend an einer hypokaliämischen periodischen Lähmung in Verbindung mit einer gesicherten vakuolären Myopathie mit sensomotorischer Polyneuropathie unklarer Genese. Er stammt aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er nach seinem Schulabschluss zunächst als Baufacharbeiter arbeitete und dann erfolgreich eine Lehre als Zimmermann absolvierte. 1986 übersiedelte er in die damalige Bundesrepublik Deutschland und war dann bis 1998 als Zimmermann berufstätig. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat er eine Tochter, mit beiden besteht kein Kontakt mehr. Seit dem Jahre 2004 ist er berentet und lebt seit 2014 in einem Seniorenwohnheim. Seitdem erhält er auch Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I bzw. inzwischen dem Pflegegrad 2. Zuletzt waren bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit dem 3. Juli 2014 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche „B“ (ständige Begleitung) und „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt worden (Bescheid vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2015). Dem lag die versorgungsärztliche Stellungnahme von G1 (periodische hypokaliämische Paralyse, Polyneuropathie, chronisches Schmerzsyndrom: Einzel-GdB 70; Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten, Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks: Einzel-GdB 20; Bluthochdruck, Herzleistungsminderung: Einzel-GdB 10, Reflux-Krankheit der Speiseröhre: Einzel-GdB 10) zugrunde.
Im einem früheren Klageverfahren (S 6 SB 423/15) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) wurde der Kläger neurologisch durch L1 begutachtet. Dieser kam aufgrund der Untersuchung vom 25. Februar 2016 zu dem Ergebnis, es fänden sich höhergradige Paresen (Lähmungen) der proximalen Beinmuskulatur. Zwar sei die Hüftbeugung beidseits stark beeinträchtigt, auf Grund der Kraftgrade bei der Adduktion und Abduktion der Hüftgelenke sei aber davon auszugehen, dass Ausgleichsbewegungen möglich seien, so dass sich der Kläger bei entsprechender Technik im Stand noch ausreichend stabilisieren könne. Das Gehen funktioniere entsprechend auf einer ebenen Unterlage, aber nur für kurze Strecken. An der oberen Extremität finde sich eine beginnende proximale Schwäche mit atrophischer Bizeps-Muskulatur links ausgeprägter als rechts, jedoch seien die Alltagsaktivitäten noch nicht relevant beeinträchtigt. Der Kläger sei in der Lage, selbstständig zu essen und zumindest Teile der Körperpflege mit zu übernehmen. Erkennbar sei ein hoher Grad an medizinischem Sachverstand für seine Krankheitsbilder, die von ihm zum Teil in medizinisch korrekter Terminologie geschildert würden. Er befände sich in einem ausgesprochen guten Pflegezustand mit modischer Frisur und alltagsadäquater Kleidung. Die Stimmung sei situationsadäquat bei guter affektiver Schwingungsfähigkeit ohne Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen, das Antriebsniveau und der Wille seien nicht beeinträchtigt, es zeige sich eine gute Kooperation. Aufgrund der proximalen Muskelschwäche komme es zur Überstreckung der Lendenwirbelsäule (LWS), zudem bestünden degenerative Veränderungen mit bekanntem Wirbelgleiten L5/S1, was entsprechend zu Schmerzsensationen vor allem im Sitzen und bei jeglicher körperlichen Belastung führen könne. Der Beklagte gab in jenem Rechtsstreit ein Anerkenntnis für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ab 3. Juli 2014 ab.
Am 17. September 2015 beantragte der Kläger, ihm auch den Nachteilsausgleich „H“ zuzuerkennen, und führte aus, er benötige ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, insbesondere eine „Aufsteh-Hilfe“ auch nach dem Stuhlgang. Er verwies auf das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (M1) vom 28. Februar 2014 (tägliche Hilfe bei der Ganzkörperwäsche insbesondere im Bereich des Rückens und Unterkörperbereichs, kein Hilfebedarf im Bereich der Ernährung, Hilfe im Bereich der Mobilität beim Aufstehen und Zubettgehen; bei schlechter Tagesform sitze der Kläger im Rollstuhl, den er weitgehend selbstständig schieben könne, beim Gehen müsse er personell begleitet werden, die Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt; der grundpflegerische Hilfebedarf betrage im Bereich der Körperpflege 25 Minuten und im Bereich der Mobilität ebenfalls 25 Minuten).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes holte der Beklagte eine Auskunft beim behandelnden Q1 ein, der angab, die Myopathie führe zu einer...