Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgeld. Essensgeld für mittägliche Schulverpflegung. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein monatliches Essensgeld in der Spanne von monatlich 12,00 EUR bis maximal 22,00 EUR, das für die aus pädagogischen Gründen erforderliche Teilnahme an einer mittäglichen Schulverpflegung zu entrichten ist, ist vom Sozialgeld nach § 28 SGB 2 umfasst, so dass insoweit kein Anspruch auf die ergänzende Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 besteht.

 

Orientierungssatz

Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs 2 und 3 SGB 2 sowie das Verfahren der Bemessung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SuP 2007, 310).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen B 11b AS 19/07 R)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 07.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Essengeld im Streit, welches der Kläger für die Tage der ganztätigen Teilnahme an seiner Schule zu entrichten hat.

Der 1997 geborene Kläger besucht eine Schule für Sprachbehinderte, in der eine Ganztagesunterbringung mit dem Angebot eines Mittagessens besteht. Falls das Mittagessen in Anspruch genommen wird, ist hierfür ein Essengeld in Höhe von zuletzt 2,05 € täglich zu entrichten. Der Kläger wohnt mit seinen beiden Eltern und zwei Geschwistern (geboren 1995 und 2001) seit dem 16.12.2004 in einer 101 qm großen 5-Zimmerwohnung zu einer Kaltmiete von 530,00 €. Nach dem Bezug von Sozialhilfe beantragten die Eltern des Klägers im November 2004 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungshöhe war zwischen den Beteiligten zunächst strittig; mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 23.8.2006 (S 6 AS 1972/05) ist die Beklagte verurteilt worden, den Klägern zusätzlich zu den für Januar 2005 gewährten 1.213,94 €, den für Februar bis Juni 2005 gewährten 1.020,21 € sowie den für Juli bis Dezember 2005 gewährten Beträgen weitere 95,-- € an Kosten der Unterkunft monatlich für das gesamte Jahr 2005 zu gewähren. In den Leistungen der Beklagten war ein monatliches Sozialgeld für jedes der drei Kinder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 207 € enthalten.

Die Kosten des Essengeldes sind zunächst auch noch in den ersten Monaten des Jahres 2005 vom Träger der Sozialhilfe übernommen worden; anschließend verschickte der Sozialhilfeträger die von den Eltern des Klägers eingereichten weiteren Essenrechnungen der Schule an die Beklagte.

Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme des Essengeldes ab, weil dieser Bedarf des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bereits berücksichtigt sei. Der Bedarf umfasste auch die Sicherstellung der Ernährung in ausreichendem Umfang.

Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Vater des Kläger damit, dass das Essensgeld erheblich gestiegen sei und die Leistungen nach dem SGB II hierfür nicht ausreichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das im Rahmen des SGB II für den Kläger gewährte Sozialgeld in Höhe von 207,-- € monatlich berücksichtige zu 38 % einen Bedarf für Nahrung und Getränke. Eine Sonderregelung darüber hinaus sei nicht vorhanden. Der Kläger könne sich gegebenenfalls an das Landratsamt wenden, um einen Erlass der Essengeldforderungen zu erreichen.

Der Kläger hat durch seinen Vater am 2.12.2005 Klage zum SG mit der Begründung erhoben, bei sozialen Härtefällen müssten Sonderregelungen hinsichtlich des Essengeldes greifen. Auch nach der Rechnung der Beklagten sei in dem für den Kläger gewährten Sozialgeld von 207,-- € monatlich für die Ernährung lediglich ein täglicher Betrag von 2,41 € vorgesehen. Dieser Betrag werde bereits für ein halbes Mittagessen in der Schule aufgezehrt. Der Ernährungsanteil für minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft reiche daher im Falle des Klägers nicht aus.

Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 7.8.2006 als unbegründet abgewiesen, weil das Essengeld des Klägers von der Regelleistung nach dem SGB II umfasst sei und im Hinblick auf das Essengeld der Schule des Klägers eine Anspruchsgrundlage für eine darüber hinausgehende Bewilligung von Leistungen nicht vorhanden sei. Der Gerichtsbescheid wurde den Eltern des Klägers am 11.08.2006 zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 5.9.2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Sie machen weiterhin geltend, dass das Sozialgeld des Klägers nicht für die Bestreitung der Kosten für die Mittagessen in der Schule des Klägers ausreiche und dass das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum es erforderlich mache, dem Kläger insoweit zusätzliche Leistungen zu gewähren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 9.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.11.2005 sowie ...

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