Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwert. Höhe. Streitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger. Auffangstreitwert
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert in Streitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger beträgt 5.000,00 € (Abkehr von BSG vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R = SozR 4-1920 § 52 Nr 3 und vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B, juris; Anschluss an BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B = SozR 4-1920 § 52 Nr 16 und Beschluss vom 21.6.2016 - B 2 U 54/16 B, nicht veröffentlicht).
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren L 10 U 1029/15 wird - endgültig - auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach sind 5.000,00 € als Streitwert festzusetzen.
In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat das Bundessozialgericht (BSG) den Streitwert ursprünglich auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger auf Grund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.02.2006, B 2 U 31/05 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 3 und Beschluss vom 08.09.2009, B 2 U 113/09 B, juris).
Hieran hält das BSG zwischenzeitlich nicht mehr fest. Bereits im Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R (in SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) hat das BSG in einem Verfahren, in dem sich der Unternehmer gegen seine Heranziehung überhaupt wandte, nur den Auffangstreitwert festgesetzt und darauf hingewiesen, dass sich die Bedeutung der Sache nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses bestimme. In inhaltlicher Abkehr von den früheren Erwägungen hat es darauf hingewiesen, dass eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Ob Präventionsleistungen erbracht würden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstelle oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern würden, sei völlig ungewiss. Die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung sei kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft sei. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide würden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Seien Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimme deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs. 3 GKG). Zudem hänge die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lasse sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Im Beschluss vom 23.07.2015, B 2 U 78/15 B (SozR 4-1920 § 52 Nr. 16) hat es unter Bezugnahme auf diese Entscheidung dann den Auffangstreitwert allgemein für Zuständigkeitsstreitigkeiten, die Mitgliedschaft bei einem Unfallversicherungsträger betreffend, für einschlägig erachtet.
Folgerichtig hat das BSG in einem Fall, in dem das Unternehmen seine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft begehrte und an dem die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise beteiligt waren, im Rahmen der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die instanzgerichtliche Festsetzung des Streitwertes in Höhe des vierfachen Auffangstreitwerts geändert und mangels genügender Anhaltspunkte den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt (Beschluss vom 21.06.2016, B 2 U 54/16 B).
Genauso liegt der Fall hier, sodass der Streitwert mit 5000,00 € festzusetzen ist. Diese Festsetzung ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI10571938 |