Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Anschaffung und behindertengerechter Umbau eines Pkw. Einzelfallbetrachtung. Ermessensreduzierung auf null
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für Kfz-Hilfe im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin, vertreten von ihrer Mutter als Betreuerin, begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die 1988 geborene Klägerin ist geistig und körperlich schwer mehrfach behindert. Sie ist seit ihrer Geburt an einer seltenen Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglyzinämie) erkrankt. Hieraus resultieren mehrfache körperliche und geistige Behinderungen. Die Klägerin kann weder sprechen noch sehen und leidet unter einer therapieresistenten Epilepsie. Hinzugetreten ist mittlerweile eine starke Skoliose, die der Klägerin normales Sitzen in nicht für sie angepassten Vorrichtungen unmöglich macht. Sie ist körperlich instabil und trägt zeitweilig ein Korsett. In ihrem Rollstuhl sitzt die Klägerin in einer für sie angepassten zusätzlichen Sitzschale. Die Klägerin ist 1,40 Meter groß und wiegt 41 Kilo. Sie verfügt nicht über relevantes Einkommen und Vermögen, erhält Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sowie Landesblindenhilfe. Nachdem sie zeitweise in einem Heim (Februar 1998 bis Juni 2001) und in einem Wohnheim (bis Sommer 2002) untergebracht war, lebt sie seit nunmehr 10 Jahren bei ihrer Mutter in St. und wird von dieser allein zuhause gepflegt. Der Vater lebt im Nachbarort Z. und holt die Klägerin etwa jedes zweites Wochenende zu sich. Die Busse des öffentlichen Nahverkehrs im Raum St. sind nicht behindertengerecht ausgestattet und können von der Klägerin nicht genutzt werden. Die Klägerin besuchte bis Sommer 2012 die J.-K. Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche in F., zu der sie mit einem Schulbus gefahren wurde. Während der über das ganze Jahr verteilten 15 Wochen Ferien ist der Schulbus nicht gefahren, weshalb die Klägerin die von der Schule in den Ferien angebotene Tagesbetreuung nur eingeschränkt wahrnehmen konnte. Im Anschluss an den Schulbesuch ist ab Herbst 2012 die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe geplant.
Im Januar 2006 (19.1.2006 gemäß Begründung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids) beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, beim Beklagten Hilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs einschließlich der Kosten für eine Klimaanlage und Standheizung (Bl. 23 Verwaltungsakte).
Der Beklagte veranlasste hierauf einen Hausbesuch des Sozialen Dienstes des Sozialamts (SDS), welcher in einer Stellungnahme vom 28.3.2006 (Bl. 7 Verwaltungsakte) die Auffassung vertrat, dass ein behindertengerechtes KFZ notwendig sei bzw. der Umbau eines noch anzuschaffenden PKW mit einer Rampe für den Rollstuhl sowie - für längere Fahrten - mit einem Spezialsitz. Die Mutter und Betreuerin der Klägerin sei auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, Kostenvoranschläge vorzulegen.
Die Mutter der Klägerin legte dem Beklagten hierauf im März 2006 mehrere Kostenvoranschläge vor, betreffend die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ sowie behinderungsbedingt erforderlicher Umbaumaßnahmen (Bl. 57-81 Verwaltungsakte).
Der Beklagte holte eine Stellungnahme beim Gesundheitsamt F. ein. Dr. M. vertrat in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 (Bl. 17 Verwaltungsakte) die Auffassung, dass die beantragte Hilfe indiziert sei, um die Teilhabe am sozialen Leben für die Klägerin zu gewährleisten. Die Klägerin sei 24h am Tag auf die Pflege ihrer Mutter angewiesen. Ein behinderungsgerechter Umbau eines KFZ erfordere einen Dreh-Schwenk-Sitz mit Liegefunktion, eine Rampe für den Rollstuhl, ein Vaco-Tec-Kissen für den Rücken sowie eine Gurt-System (Hosenträger-Gurt). In dem vom Beklagten vorgelegten Formblatt beantwortete Dr. M. die Frage nach dem Beginn der Maßnahme/Hilfe mit “sofort„.
Der Beklagte fragte mit Schreiben vom 15.1.2007 (Bl. 121 Verwaltungsakte) die Mutter der Klägerin nach Anzahl und Zweck von durchzuführenden Fahrten und bat um eine beispielhafte Auflistung über in einem Monat durchgeführte Fahrten.
Die Mutter der Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 18.7.2006 (Bl. 99 Verwaltungsakte) an die Bearbeitung des Antrags erinnert und führte mit Schreiben vom 10.4.2007 (Bl. 125 Verwaltungsakte) aus, dass eine Auflistung nicht vorgelegt werden könne, da sie und ihre Tochter mangels behindertengerechtem KFZ derzeit alle Bedürfnisse zurückstellen müssten. Besuche zu Verwandten und Freunden würden ni...