Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. keine Befreiung von der Versicherungspflicht eines Rechtsanwalts und Steuerberaters in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer für Steuerrecht. berufsfremde Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Die nebenberufliche Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer stellt für einen selbstständig tätigen Rechtsanwalt und Steuerberater eine berufsfremde Tätigkeit dar, die nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.10.2018; Aktenzeichen B 5 RE 6/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016, in der er als Hochschullehrer für den Bereich „Auditing & Taxation„ tätig war, von der Versicherungspflicht befreien muss.

Der 1973 geborene Kläger übt den Beruf des Rechtsanwalts und Steuerberaters aus, wobei er seit dem 30. Juli 2002 Mitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. In seinem Beruf war er zunächst als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater und hierfür von der Versicherungspflicht befreit, tätig; seit dem Jahr 2013 ist er in diesem Beruf selbstständig tätig.

Aufgrund des Dienstvertrages vom 17. Februar 2014 nahm er für die Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 die Tätigkeit eines Hochschullehrers für den Bereich „Auditing & Taxation„ bei der x. - Staatlich anerkannte private Hochschule - (Beigeladene) auf. Gemäß Dienstvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, das vereinbarte Gehalt wurde auf 4700 € monatlich (zuzüglich eines 13. Monatsgehaltes) vereinbart. Diese Tätigkeit führte der Kläger neben seiner selbstständigen Anwalts- und Steuerberatertätigkeit aus. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Dienstvertrags wird auf Bl. 25 ff. der Verwaltungsakten verwiesen.

Am 18. Juli 2014 stellte der Kläger den streitgegenständlichen Befreiungsantrag für die nebenberufliche Tätigkeit als Hochschullehrer für Steuerrecht vom 1. September 2014 bis 31. August 2016 bei der Beigeladenen. Hierzu gab er an, er sei als Hochschullehrer bei der Beigeladenen berufsspezifisch tätig. Er erwarte, dass die Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bald diejenigen aus der Hochschullehrertätigkeit übersteigen würden. Der Tätigkeit als Hochschullehrer komme bei seiner selbständigen Tätigkeit eine wesentliche Bedeutung zu. Voraussichtlich werde ihm am 19. September 2014 der Professorentitel zuerkannt.

Mit Bescheid vom 19. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Eine Befreiung könne nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne sich jedoch ausnahmsweise dann auf eine berufsfremde Beschäftigung erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleiste (§ 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI). Der Kläger sei als Hochschullehrer für den Bereich “Auditing & Taxation„ berufsfremd tätig weshalb eine Erstreckung nicht möglich sei. Der Kläger sei zwar bereits mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht befreit worden, dieser Bescheid sei in dem zu beurteilenden Zeitraum jedoch nicht wirksam, da der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbstständig tätig sei.

Den am 13. Oktober 2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin vorliegen würden. Er sei weiterhin als Rechtsanwalt tätig. Im Übrigen sei die Tätigkeit auch nicht berufsfremd, er unterrichte im Bereich Steuerrecht und Bilanzierung und somit in den Kernbereichen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner legte der Kläger eine Bestätigung der Steuerberaterkammer Nordbaden vom 27. Februar 2015 vor, wonach der Kläger dort seit dem 1. Januar 2013 Mitglied sei.

Mit „Ergänzungsbescheid„ vom 30. April 2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag erneut ab. Die Beschäftigung als Hochschullehrer in dem genannten Bereich stelle keine Tätigkeit dar, die für die Tätigkeit eines Steuerberaters berufsspezifisch im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Befreiung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2...

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