Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungausgleich. Anpassung der Altersrente der ausgleichspflichtigen Person wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. anpassungsunschädlicher Dreijahreszeitraum. rückwirkende Gewährung einer Rente an die ausgleichsberechtigte Person
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person hat die ausgleichsverpflichtete Person keinen Anspruch nach § 37 Abs 2 VersAusglG auf ungekürzte Auszahlung der Rente, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. Eine Rente wird auch dann iSv § 37 Abs 2 VersAusglG bezogen, wenn sie (teilweise) für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und ausbezahlt wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod seiner geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau.
Der am …1940 geborene Kläger schloss am 03.08.1962 mit der am … 1939 geborenen und am 08.02.2016 verstorbenen W. M. (WM) die Ehe. Mit Urteil des Familiengerichts S. vom 06.03.1995 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich zugunsten von WM aus den Rentenanwartschaften des Klägers angeordnet. WM hatte eigene Rentenanwartschaften lediglich aufgrund von Kindererziehungszeiten erworben. Der Kläger wurde vom Amtsgericht B. verurteilt, ab 01.09.1995 Unterhalt an WM in Höhe von monatlich 901,00 DM zu zahlen.
Auf den Antrag des Klägers vom 23.11.1999 hin gewährte ihm die Landesversicherungsanstalt Württemberg als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) mit Bescheid vom 04.02.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.03.2000 in Höhe von monatlich 2.824,73 DM. Auf Seite 2 des Rentenbescheides führte die Beklagte dazu aus, der Malus nach § 5 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) werde ab Rentenbeginn am 01.03.2000 rückgängig gemacht, da der geschiedene Ehegatte noch keine Rente erhalte und der Kläger zur Unterhaltszahlung verpflichtet sei. Sobald der geschiedene Ehegatte eine Rente beziehe oder gegen den Kläger keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, werde die Rente unter Berücksichtigung des Malus neu festgestellt. Eventuell zu viel bezahlte Beiträge seien dann an die Beklagte zu erstatten.
Mit Schreiben vom 05.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Rentenantrag der WM sei mittlerweile gestellt worden. Sofern er anerkannt werde, sei die Rente des Klägers voraussichtlich ab dem Rentenbeginn um den Versorgungsausgleich zu mindern und er müsse mit einer monatlichen Rentenminderung in Höhe von 510,34 € rechnen. Darüber werde er noch einen gesonderten Bescheid erhalten.
Die Regelaltersrente der WM wurde auf den Antrag vom 15.10.2014 aufgrund eines Leistungsfalles vom 12.11.2004 mit Bescheid vom 25.11.2014 anerkannt und rückwirkend ab dem 01.01.2010 geleistet. Bei der Verschlüsselung des Versorgungsausgleichs war der Beklagten hinsichtlich der Rentenansprüche der geschiedenen Ehefrau ein Fehler unterlaufen, aufgrund dessen die Wartezeit für die Rente fälschlich als nicht erfüllt angezeigt wurde, sodass die Beklagte die WM auch nicht auf die Möglichkeit, Rente zu beantragen, hingewiesen hatte. WM stand offenbar zumindest bereits seit 2011 unter gesetzlicher Betreuung.
Mit Rentenbescheid vom 02.12.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente ab dem 01.12.2014 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches nur noch in Höhe von monatlich 897,79 €. Mit Bescheid vom 30.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 04.02.2000 ab dem 01.10.2010 aufgehoben werde und der überzahlte Betrag für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.11.2014 in Höhe von 34.441,80 € zu erstatten sei. Die Rente betrage ab dem 01.12.2014 nur noch 1.003,68 € brutto und 900,80 € netto. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei WM sei nun ab dem 01.01.2010 ein Rentenanspruch anerkannt worden, sodass die Rente des Klägers ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches neu berechnet worden sei. Gegen die Bescheide vom 02.12.2014 und vom 30.03.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 10.04.2015 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 15.07.2015 half die Beklagte dem Widerspruch ab und verzichtete auf die Rückforderung. Der Kläger wiederum akzeptierte die Kürzung der Rente ab dem 01.12.2014.
Mit Schreiben vom 17.02.2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut an die Beklagte und teilte mit, dass WM am 08.02.2016 verstorben sei. Er beantrage daher, nach §§ 37, 38 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Ehefrau durchzuführen und die Rente ab dem 01.03.2016 ungekürzt auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 01.03.201...