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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.01.2009 - L 2 AS 5252/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kraftfahrzeugreparaturkosten eines Selbstständigen. keine Mobilitätshilfen. kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf

Orientierungssatz

1. Ein Hilfebedürftiger hat nach § 16 Abs 1 S 2 SGB 2 iVm §§ 53ff SGB 3 keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Reparatur des zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit benötigten Kraftfahrzeugs und der Kosten für einen Mietwagen, da Mobilitätshilfen ausschließlich für die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewährt werden können.

2. Auch die Gewährung eines Darlehens gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 ist nicht möglich, da Kraftfahrzeugkosten einschließlich der Reparaturkosten nicht von den Regelleistungen umfasst werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur Schonvermögensregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2010; Aktenzeichen B 4 AS 63/09 R)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten seines Pkw, von Mietwagenkosten sowie weiterer damit zusammenhängender Aufwendungen aus einem Vollstreckungsverfahren.

Der ... 1950 geborene Kläger und seine Ehefrau stehen seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistung bezogen sie zunächst von der Arbeitsgemeinschaft SGB II D an der Donau (ARGE D). Nach ihrem Zuzug am 4. Januar 2007 nach F im Landkreis R beziehen sie seitdem Arbeitslosengeld II (ALG II) von der Beklagten. Gemäß der Gewerbeanmeldung vom 27. Juli 2004 hatte der Kläger an seinem damaligen Wohnsitz ... B ein Gewerbe als Sel...

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