Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Arbeitslosengeld II. fehlende Erwerbsfähigkeit nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung. rechtsgrundlose Überzahlung nach Aufhebung der Leistungsbewilligung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Arbeitslosengeld II gem § 40 Abs 1 S 1, Abs 2 S 2 SGB 2 iVm § 50 Abs 2, Abs 3 S 1 SGB 10 (ohne Ermessensausübung), soweit die Überzahlung eingetreten ist, weil die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts trotz bereits (wegen fehlender Erwerbsfähigkeit bei voller Erwerbsminderung) aufgehobener Leistungsbewilligung weitergezahlt wurden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen B 14 AS 165/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II - Alg II -).

Mit Bescheid vom 5. September 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für September 2007 Alg II und den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von gesamt 530,77 €, für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 31. Januar 2008 Alg II und den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von insgesamt 721,81 €. In dem Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt einen Betrag von 2.165,45 € aus. Mit Rentenbescheid vom 17. September 2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2005. Ab 1. November 2007 wurden laufend 465,78 € gezahlt. Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2007 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 13.014,03 € bewilligt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 5. September 2007 ab 1. November 2007 auf. Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sei u.a., dass unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden könne. Durch die Deutsche Rentenversicherung Bund sei nunmehr festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers für den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens drei Stunden täglich umfasse; er sei nicht erwerbsfähig. Dennoch erbrachte die Beklagte für die Monate November 2007 bis Januar 2008 Leistungen an den Kläger. Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 forderte die Beklagte vom Kläger die seit November 2007 erbrachten Leistungen in Höhe von 2.165,43 € zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Februar 2008 Widerspruch; die Beklagte habe ab 1. November 2007 keine Sozialleistungen zu Unrecht gezahlt und auch keine Zahlungen beabsichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Dagegen hat der Kläger am 25. Juli 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er habe gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2007 keinen Widerspruch eingelegt, weil er auf die Richtigkeit dieses Bescheids vertraut habe; er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass ab November 2007 keine Zahlungen mehr geleistet würden. Nachdem er am 2. Januar 2008 auf seinem Konto Zahlungseingänge in Höhe von jeweils 721,81 € mit Buchungsdaten im Oktober, November und Dezember 2007 festgestellt habe, habe er mit Schreiben vom 4. Januar 2008 die Beklagte unverzüglich schriftlich informiert, um weitere Überzahlungen zu vermeiden. Er habe redlich und unverzüglich zur Schadensminderung beigetragen und deswegen nicht grob fahrlässig gehandelt. Ein öffentlich-rechtlicher Charakter der Zahlung sei ausgeschlossen. Die Zahlungen seien nicht in der Absicht erfolgt, eine Sozialleistung zu gewähren. Unbeabsichtigte Überweisungen ohne Rechtsgrund seien keine Sozialleistungen. Die Beklagte könne ausschließlich einen privatrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben; die Festsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs durch Verwaltungsakt sei unzulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende vor. Der Bescheid vom 10. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2008 sei rechtmäßig. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Da mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2007 der Bewilligungsbescheid ab 1. November 2007 aufgehoben worden sei, sei die Leistung ab November 2007 zu Unrecht erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X berufen. Er habe aufgrund des Aufhebungsbescheides gewusst, dass ihm ab November 2007 keine Leistunge...

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