Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Genehmigung der Anstellung eines Arztes durch Sonderbedarfsfeststellung. Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden (Anrechnungsfaktor 0,25)
Leitsatz (amtlich)
Keine Genehmigung der Anstellung einer angestellten Ärztin in einem MVZ durch Sonderbedarfsfeststellung in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden (Anrechnungsfaktor 0,25).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2) bis 8) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird endgültig auf 15.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Beschäftigung von B (im Folgenden: Beigeladene zu 7) als angestellte Ä im Sonderbedarf in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,25), dies zuletzt noch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, nachdem die Beigeladene zu 7) seit Sommer 2020 für die beabsichtigte Anstellung bei der Klägerin nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Klägerin ist ein als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verfasstes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in O, dessen Geschäftsführer H und M sind. Mit Wirkung vom 01.04.2006 wurde die Klägerin durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - RegierungsbezirkF - (im Folgenden: ZA) zugelassen. Durch Beschluss des ZA vom 04.12.2013 wurde ihr mit Wirkung vom 01.01.2014 im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung (lokaler Sonderbedarf) die Genehmigung zur Ganztagsanstellung von M1 (im Folgenden: Beigeladener zu 8) im Umfang von 31 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 1,0) auf unbefristete Zeit erteilt.
Mit Antrag vom 09.05.2014 (konkretisiert im Schriftsatz vom 30.01.2015), beim ZA eingegangen am 15.05.2014, begehrte die Klägerin die Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) als F im Sonderbedarf am Standort O zum Quartal 2/2015 in einem Umfang von 10 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,25) und hilfsweise eine Anstellung im Sonderbedarf im Umfang von 20 Stunden pro Woche (Anrechnungsfaktor 0,5), jeweils unter entsprechender Reduzierung des Anrechnungsfaktors des Beigeladenen zu 8).
Durch Beschluss vom 20.02.2015 (Bescheid vom 08.07.2015) gab der ZA dem Hilfsantrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) mit hälftigem Versorgungsauftrag mit der Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung als angestellte Ä im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 36 Abs. 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsPlRL) mit Wirkung zum 01.04.2015 statt und stellte fest, der Umfang der Arbeitszeit betrage 20 Wochenstunden. Außerdem wurde mit Beschluss vom 20.02.2015 (Beschluss vom 08.07.2015) die bisherige Genehmigung für die Anstellung des M1 in eine Genehmigung mit einem Umfang von 20 Wochenstunden (Anrechnungsfaktor 0,5) mit Wirkung vom 01.04.2015 abgeändert.
Durch weiteren Beschluss vom 20.02.2015 (Bescheid vom 09.07.2015), welcher der Klägerin am 13.07.2015 zugestellt wurde, lehnte der ZA den Hauptantrag der Klägerin auf Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) durch Sonderbedarfsfeststellung in einem Umfang von 10 Wochenarbeitsstunden ab. Zur Begründung führte der ZA im Wesentlichen aus, ein Beschäftigungsumfang von lediglich 10 Wochenarbeitsstunden könne keine Sonderbedarfsfeststellung begründen. Voraussetzung für die Genehmigung der Anstellung eines Arztes im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung sei nach den Tragenden Gründen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zu § 36 Abs. 8 BedarfsPlRL, dass durch den anzustellenden Arzt eine angemessene Zahl an Patienten und eine angemessene Fläche versorgt werden könne. Dies könne lediglich mit einem hälftigen oder einem vollen Versorgungsauftrag erreicht werden, nicht hingegen mit einem Versorgungsgrad von 0,25 bzw. 0,75. Die Auffassung der Klägerin, es handele sich lediglich um die Aufteilung einer bereits vorhandenen Arztstelle auf zwei Ärzte, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Bei Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) sei eine erneute Bedarfsprüfung durchzuführen. In der Folge resultiere eine etwaige Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 7) nicht aus der vorherigen Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8), sondern vielmehr aus einer eigenständigen Prüfung und der erneuten Bejahung eines besonderen Versorgungsbedarfs für die angebotenen Leistungen im Planungsbereich.
Gegen den Beschluss des ZA vom 20.02.2015 (Bescheid vom 09.07.2015) erhob die Klägerin mi...