Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen unterbliebener Einkommensanrechnung und über die Bewilligung des Beitragszuschusses aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nachholung der erforderlichen Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Mitteilungspflicht eines Rentenbeziehers
Orientierungssatz
1. Der Umstand, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußern zu können, reicht für die Heilung einer unterbliebenen Anhörung im Rahmen des Vorverfahrens nicht aus. Die Nachholung der erforderlichen Anhörung muss dieselbe rechtliche Qualität wie die an sich nach § 24 Abs 1 SGB 10 gebotene Handlung haben. Es kommt somit darauf an, ob im Zuge des Vorverfahrens hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es ist dazu notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass dieser sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann.
2. Die dem Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: Witwenrente) obliegende Mitteilungspflicht ist erst erfüllt, wenn die Mitteilung bei dem Rentenversicherungsträger ankommt (vgl LSG Darmstadt vom 24.11.2017 - L 5 R 12/14). Es ist Sache des Rentenbeziehers, nachzuweisen, dass die Mitteilung an den Rentenversicherungsträger erfolgt ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Beitragszuschusses zu ihrer Hinterbliebenenrente für Aufwendungen zur freiwilligen bzw. privaten Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) sowie dessen Erstattung, die Neuberechnung des Rentenzahlbetrags (Rentenhöhe) wegen Zusammentreffen ihrer großen Witwenrente mit Einkommen und die Erstattung überzahlter Rente sowie die Nachforderung von Beitragsanteilen zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Sozialen Pflegeversicherung (SPV) nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), nachdem sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hatte.
Die am X. geborene Klägerin war mit dem am 22. Dezember 1953 geborenen und am 5. März 1998 verstorbenen Versicherten vom 17. März 1978 bis zu dessen Tod verheiratet. Aus der Ehe sind der am 18. Juli 1978 geborene Sohn (H) und der am 30. Juli 1982 geborene Sohn (M) hervorgegangen.
Nach dem Tod des Versicherten beantragte die Klägerin für den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen M, der zunächst noch die Schule besuchte und dann eine Ausbildung aufnahm, am 11. März 1998 Halbwaisenrente, die einschließlich eines Zuschusses zur freiwilligen bzw. privaten KV und PV gewährt wurde. Nachdem M eine Ausbildung aufgenommen hatte und infolgedessen der GKV und SPV unterlag, waren die Voraussetzungen für den Zuschuss zur freiwilligen bzw. privaten KV und PV entfallen. Mit einem dem noch minderjährigen M über die Klägerin (als dessen gesetzliche Vertreterin) bekanntgegebenen Bescheid vom 20. Juni 2000 hob die Beklagte die Bewilligung des Zuschusses rückwirkend auf. Ferner berechnete sie mit Bescheid vom 27. April 2000 auch die Halbwaisenrente rückwirkend ab 23. August 1999 unter Abzug der Anteile zur GKV und SPV neu. Außerdem mahnte sie, nachdem M auf entsprechende Schreiben nicht reagiert hatte, bei der Klägerin am 14. Dezember 2001 die Vorlage einer Bescheinigung des Bruttoarbeitsentgelts des Ausbildungsbetriebes an, die dann am 31. Januar 2002 einging.
Für sich selbst beantragte die Klägerin am 11. März 1998 die Gewährung von Witwenrente und die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen zur freiwilligen bzw. privaten KV und PV. Die Frage, ob sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe, verneinte sie. Für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses war darauf hingewiesen, dass eine Bescheinigung des Arbeitgebers beigefügt werden solle. Ferner verpflichtete sich die Klägerin, dem Postrentendienstzentrum unverzüglich schriftlich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflussten, mitzuteilen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin dann mit Bescheid vom 20. August 1998 ab 5. März 1998 große Witwenrente sowie einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten bzw. freiwilligen KV und PV. Nachdem auch M volljährig geworden war, gewährte sie mit Bescheid vom 8. Juni 2000 ab 1. August 2000 nur noch die kleine Witwenrente und bewilligte danach (Bescheid vom 9. September 2002) auch wieder einen Zuschuss zur freiwilligen bzw. privaten KV bei der kleinen Witwenrente. Ab Vollendung des 45. Lebensjahres der Klägerin gewährte die Beklagte dieser mit Bescheid vom 25. September 2002 ab 1. Mai 2002 wieder die große Witwenrente sowie ebenfalls (nun höhere) Z...