Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung auch bei Selbstzahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung (hier: aus einer im Jahr 1991 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung) unterliegt auch insoweit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, als die Versicherte die Beiträge ab 1.1.1999 selbst bezahlt hat (vgl LSG Darmstadt vom 5.5.2006 - L 1 KR 25/06 ER).
2. Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 ist verfassungsgemäß.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2004 als Rentnerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Am 17.06.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe im Jahr 1991 bei ihrem Arbeitgeber eine Direkt-Lebensversicherung abgeschlossen. Bis Juni 1998 seien die Gratifikationen und die Urlaubsgeldzuschüsse als Prämienzahlungen verwendet worden. Am 30.06.1998 sei sie krankheitshalber aus dem Betrieb ausgeschieden und habe ab dem 01.07.1998 die Versicherungsbeiträge selbst bezahlt. Zum 01.07.2005 werde ihr der Versicherungsbetrag in Höhe von € 30.778,- ausbezahlt. Mit Schreiben vom 15.06.2005 teilte auch die Z Lebensversicherung AG der Beklagten mit, dass der Klägerin zum 01.07.2005 als Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung ein Betrag in dieser Höhe ausbezahlt werde.
Die Beklagte stellte hierauf mit Bescheid vom 20.06.2005 fest, Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge würden für die Beitragsbemessung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) herangezogen. Dabei gelte 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge werde der allgemeine Beitragssatz, der am 01.07. des Vorjahres festgestellt worden sei, zugrunde gelegt. Die 10-Jahresfrist beginne mit dem 01.07.2005 und ende mit dem 30.06.2015. Es ergebe sich ein Monatsbetrag von 35,65 € zur gesetzlichen Krankenversicherung und von 4,36 € zur Pflegeversicherung, d.h. insgesamt 40,01 €.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Direktversicherung ab 01.07.1998 umgewandelt und von ihr selbst bezahlt worden sei. Die von ihr selbst bezahlten Beiträge in Höhe von jährlich 1.533,- € hätten bereits der Kranken- und Pflegeversicherung unterlegen.
Ergänzend legte sie ein Schreiben der Z Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 23.06.1998, wonach mit Wirkung ab 01.01.1999 die Versicherungsnehmereigenschaft von ihrem bisherigen Arbeitgeber auf sie übertragen worden ist, vor. Bezugnehmend hierauf führte sie aus, spätestens seit dem 01.07.1998 handle es sich nicht mehr um eine Versicherungsleistung, die als "Rente der betrieblichen Altersversorgung" zu beurteilen sei. Die Prämienzahlungen seien aus "versteuertem Einkommen" veranlasst worden und wären deshalb nicht aus Mitteln vorgenommen worden, die im weitesten Sinne einen Bezug zu ihrer Arbeitstätigkeit hätten und deswegen in den Bereich der betrieblichen Altersversorgung eingestuft werden könnten. Nur bis 30.06.1998 und damit zur Hälfte sei die Versicherung als "betriebliche Altersversorgung" angespart worden. Deshalb könne nur eine Summe von 15.389 € zu Grunde gelegt werden. Hieraus errechne sich ein Betrag in Höhe von 20,01 €.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 setzte die Beklagte ab 01.07.2005 wegen einer nicht korrekten Beitragsaufschlüsselung und eines Zuschlags bei nicht nachgewiesener Elternschaft in der Pflegeversicherung den monatlichen Betrag auf 40,14 € fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Bezug zu einer betrieblichen Altersversorgung dann gegeben sei, wenn aufgrund einer bestimmten Berufstätigkeit eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Einrichtung bestehe. Dies gelte auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet werde und der Versicherungsnehmer die Beiträge auf freiwilliger Basis weiterbezahle. Es liege eine Unteilbarkeit bei den Versorgungsbezügen vor. Durch den Wechsel des Versicherungsnehmers hätten sich die Vertragsbedingungen im übrigen nicht geändert. Die Klägerin hätte den Vertrag ohne erneute Prüfung (z.B. Gesundheitsgutachten) übernehmen können.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage wandte sich die Klägerin weiterhin gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie eines Zusatzbeitrags auf den Teil der Lebensversicherung, den sie selbst angespart hat. Sie habe ausschließlich außerhalb e...