Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Pauschgebühr für den die Berufung zurückweisenden Beschluß gemäß § 153 Abs 4 SGG
Leitsatz (amtlich)
Der die Hauptsache entscheidende Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG nF läßt die Hälfte der gem §§ 184 ff SGG zu zahlenden Gebühr anfallen.
Fundstellen
Haufe-Index 1662851 |
Breith. 1994, 174 |
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