Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Klage eines Anbieters von Unterkünften gegen den Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Erstattung von Kosten für die Unterbringung von Flüchtlingen
Leitsatz (amtlich)
Zur Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten von Anbietern von Unterkünften gegen Leistungsträger nach dem AsylbLG auf Zahlung aufgrund von "Kostenübernahmeerklärungen", die den Leistungsberechtigten ausgehändigt worden sind.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine natürliche Person, die unter der Firma “C L„ bzw. “C L B„ auftritt. Beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat sie zum 1. August 2015 das Gewerbe “Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und gewerbliche Einrichtungen„ mit einer Betriebsstätte unter ihrer Wohnanschrift und beim Bezirksamt Mitte von Berlin zum 1. Oktober 2015 das Gewerbe “Boardinghaus„ mit einer Betriebsstätte im Bezirk Mitte angemeldet.
Mit dem am 1. Juli 2016 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Antragstellerin als “Inhaberin der Fa. C L B„ die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zahlung von 130.000,-- Euro. Zur Begründung trägt sie vor, dass Rechnungen für die Beherbergung von Asylbewerbern offen seien. Sie betreibe mehrere sogenannte Boardinghäuser, in denen Asylbewerber untergebracht seien. Vom Antragsgegner habe die Antragstellerin für die untergebrachten Asylbewerber jeweils Kostenübernahmeerklärungen erhalten. Obwohl sie Leistungen ordnungsgemäß und rügelos erbracht habe, teilweise sogar unter den in den Kostenübernahmeerklärungen angegebenen Höchstsätzen geblieben sei, seien in der Zeit vom 22. Februar bis 27. Juni 2016 gestellte Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 117.460,-- Euro noch vollständig offen. Auf weitere Rechnungen aus der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 5. April 2016 seien nur Abschläge gezahlt worden, insoweit seien Restforderungen von 38.490,-- Euro offen. Keine der Zahlungen sei bisher vorbehaltlos erfolgt. Auch bei sogenannten Restzahlungen zu Abschlagszahlungen habe der Antragsgegner in drei Fällen eigenmächtig Kürzungen vorgenommen oder keine Zahlung mit Hinweis darauf geleistet, dass sich die Rechnungen noch in Prüfung befänden. Nachdem der Antragsgegner zunächst erfolglos zu Zahlungen aufgefordert worden sei, habe er dann in einem Besprechungstermin mit der Antragstellerin am 30. Juni 2016 erklärt, dass man bis auf Weiteres und weiterhin keine Zahlungen leisten werde, der Antragstellerin aber demnächst in einem Schreiben weitere Vorgaben für von ihr zu erbringende Nachweise gemacht würden und erwarte, zu einem späteren Zeitpunkt in Verhandlungen über die Höhe der Ansprüche einzutreten. Der vom Antragsgegner als angemessen suggerierte Tagessatz decke die Kosten der Antragstellerin aber nicht ansatzweise.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich daraus, dass “die Schuldanerkenntnisse in Form der Kostenübernahmen„ öffentlich-rechtlicher Natur seien und von einem Träger der Sozialhilfe erklärt worden seien. Soweit sich die Antragstellerin vorprozessual anders geäußert habe, halte sie daran nicht mehr fest. Ein Anordnungsanspruch bestehe auf Zahlung eines weiteren Abschlags in Höhe von mindestens 130.000,-- Euro. Er ergebe sich aus einer öffentlich-rechtlichen Zusage, das heißt einer hoheitlichen Selbstverpflichtung mit Bindungswillen eines Sozialhilfeträgers. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin wegen ihrer laufend fällig werdenden Kosten für die Unterkünfte die Insolvenz drohe, wenn eine Gegenleistung für die Beherbergung ausbleibe. Den untergebrachten Asylbewerbern drohe zudem Obdachlosigkeit.
Wegen der weiteren Antragsbegründung und des Wortlauts der Kostenübernahmeerklärungen des Antragsgegners wird auf die Antragsschrift vom 30. Juni 2016 und die hierzu eingereichten Anlagen Bezug genommen (unter der aus dem Anlagenkonvolut AS4 hervorgehenden Anschrift “Hallee B„ ist seit August 2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu auch die C L H C.A. UG (haftungsbeschränkt) mit dem Gegenstand “Betrieb von Pensionen und Hostels„ und einem Stammkapital von 2.000,-- Euro eingetragen, deren Geschäftsführerin die Antragstellerin ist).
Das Sozialgericht hat die Antragstellerin daraufhin zunächst aufgefordert, weitere Angaben zum Anordnungsgrund zu machen. Auf die Verfügung vom 1. Juli 2016 und den hierzu eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 wird Bezug genommen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorlägen. Bezüglich des Anor...