Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Beurteilung eines Anspruchs aus SGB 2 § 25 Abs 5. Grundsicherung für Arbeitsuchende,. Nichtzulassungsbeschwerde. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Diabetes mellitus. Streitgegenstand. Grundsätzliche Bedeutung (verneint). Erfordernis der Geltendmachung von Verfahrensmängeln. Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht. Zzulässiges Grundurteil im Höhenstreit. Vollstreckbarkeit. Vorliegen eines prozessualen Verfahrensmangels. Anwendbarkeit der Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe
Orientierungssatz
1. Zur Beurteilung des Anspruchs aus SGB II (juris: SGB 2) § 21 Abs 5 ist festzustellen, ob eine Krankheit vorliegt, ob sie eine bestimmte Kostform erfordert und in welchem Umfang ggf zusätzliche Kosten anfallen (Anschluss: BSG, 2008-02-27, B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr 2).
2. Es gilt, dass solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs auf die “Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe„ (im Folgenden: Empfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) zurückgegriffen werden darf (Anschluss: BSG, 2008-02-27, B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr 2).
3. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des Sozialgerichts (SG) gegen eine Vorschrift vor, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren bzw das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel muss im prozessualen Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil liegen.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist nicht begründet, da die in § 144 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen; sie war daher zurückzuweisen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG zu, denn die Entscheidung, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum (01. März 2010 bis zum 31. August 2010) höhere Regelleistungen (vgl zur Abtrennbarkeit der Leistung für Unterkunft und Heizung: Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil 07. November 2006 - B 7b AS 08/06 R, juris = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 19) unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes; im Folgenden ohne Zusatz bezeichnet) wegen Diabetes mellitus zustehen (nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei einem Mehrbedarf nach § 21 SGB II nicht um einen eigenständigen, von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand: vgl nur Urteil vom 03. März 2009 - B 4 AS 50/07 R, juris =SozR 4-4200 § 21 Nr 5, jeweils RdNr 12, und Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R, juris = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, jeweils RdNr 11 sowie Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R, juris = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, jeweils RdNr 11, sonder um einen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Regelleistungsbedarfs) wirft keine allgemein bedeutsamen Fragen auf, die von der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet sind. Nach dieser Rechtsprechung ist zur Beurteilung des Anspruchs aus § 21 Abs 5 SGB II festzustellen, ob eine Krankheit vorliegt, ob sie eine bestimmte Kostform erfordert und in welchem Umfang ggf zusätzliche Kosten anfallen (unbestimmter Rechtsbegriff der “angemessenen Höhe„ - dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R, juris = SozR 4-4200 § 21 Nr 2,jeweils RdNr 24, 29). Es gilt, dass solange keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, zur Bewertung der Erforderlichkeit und des Umfangs auf die “Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe„ (im Folgenden: Empfehlungen) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) zurückgegriffen werden darf (BSG, aaO, RdNr 28; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06, juris = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, jeweils RdNr 39: individuelle Ermittlungen, wenn “sonstige Gesichtspunkte vorgetragen ≪sind≫, die ein mechanisches Abstellen auf die Empfehlungen nicht möglich machen„). Auf die Empfehlungen kann zumindest iS einer in der Verwaltungspraxis etablierten generellen Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, die im Normalfall eine gleichmäßige und schnelle Bearbeitung geltend gemachter Mehrbedarfe im Bereich der Krankenkost erlauben (BSG, aaO ≪B 14/7b AS 32/06 R≫, RdNr 39, BSG, aaO ≪B 14/7b AS 64/06 R≫, RdNr 26, 28). Damit sind in der Rechtsprechung die zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlichen, die gesetzlichen Regelung konkretisie...