Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeld II. ergänzende Sachleistungen. Antragserfordernis. Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft. gebundene Entscheidung des Grundsicherungsträgers. Hinweispflicht des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Mit der Einfügung von Satz 2 in die Vorschrift des § 31a Abs 3 SGB 2 ist sichergestellt, dass die nach § 31a Abs 3 S 1 SGB 2 im Ermessen des Leistungsträgers stehenden ergänzenden Leistungen zwingend zu erbringen sind, wenn der Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Von dem Antragserfordernis wurde nicht abgesehen. Ein Hinweis in einem ergangenen Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw geldwerter Leistungen "auf Antrag" ist ausreichend.

2. Eine übermäßige Belastung der mit dem sanktionierten Leistungsempfänger zusammenlebenden minderjährigen Kinder wird bereits verhindert, wenn der Betreffende im Sanktionsbescheid darauf hingewiesen wird, dass ihm während des gesamten Absenkungszeitraumes auf Antrag ergänzende Leistungen gewährt werden und noch genügend Zeit besteht, diese Leistungen bereits zu Beginn des Sanktionszeitraumes zu erbringen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 und der Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom 18. November 2013 anzuordnen.

Außergerichtliche Kosten sind für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II - ALG II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben dem Antragsteller seine Ehefrau und zwei minderjährige Töchter.

Mit Bescheid vom 23. September 2013 wurde das ALG II des Antragstellers wegen der Nichtwahrnehmung eines Meldetermins am 20. August 2013 für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 i.H.v. 34,50 € monatlich gemindert. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2013 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 minderte der Antragsgegner des ALG II des Antragstellers für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 i.H.v. 103,50 € monatlich mit der Begründung, der Antragsgegner habe ein ihm am 20. August 2013 angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Helfer/Reinigung bei der Firma c & c S nicht angenommen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Oktober 2013 minderte der Antragsgegner das ALG II des Antragstellers für denselben Zeitraum um monatlich 10 % i.H.v. 34,50 € aufgrund der Nichtwahrnehmung eines Meldetermins am 13. September 2013.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 verfügte der Antragsgegner für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 eine Minderung des ALG II des Antragstellers um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, i.H.v. 103,50 € monatlich, weil der Antragsteller ein ihm am 30. August 2013 angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Helfer-Reinigung bei der Firma J P GmbH nicht angenommen hatte. Der mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 festgestellte Minderungsbetrag trete für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 hinzu.

Den hiergegen am 21. Oktober 2013 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2013 € zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 16. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben.

Mit drei Bescheiden vom 18. November 2013 minderte der Beklagte das ALG II des Antragstellers um jeweils 10 % i.H.v. 34,50 € monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen ohne wichtigen Grund am 23. September 2013, 15. Oktober 2013 und 24. Oktober 2013. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. November 2013 minderte der Antragsgegner des ALG II des Antragstellers i.H.v. 207,00 € monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014, weil der Antragsteller ein ihm am 11. Oktober 2013 angebotenes Beschäftigungs-verhältnis als Reinigungshelfer bei der Firma M GmbH nicht aufgenommen habe. Die Bescheide tragen jeweils den Zusatz “mit dem Anhörungsschreiben vom… wurden Sie darüber informiert, dass Ihnen ergänzende Sachleistungen (Gutscheine) und geldwerte Leistungen gewährt werden können. Sie haben die Gewährung von Gutscheinen bisher nicht beantragt. Daher werden Ihnen zunächst keine ergänzenden Sachleistungen gewährt. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen können Ihnen auf Antrag noch während des gesamten oben genannten Minderungszeitraums erbracht werden, wenn sie darauf angewiesen sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Jobcenter„. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller am 2. Dezember 2013 Widersprüche, die mit Widerspruchsbescheiden vom 07. und 09. Januar 2014 zur...

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