Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch Rechtsanwalt. Zurechnung. keinen wichtigen Grund. keine drohende Arbeitgeberkündigung

 

Orientierungssatz

Ein von einem Rechtsanwalt abgeschlossener Aufhebungsvertrag, der nach Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen und führt dann zum Eintritt einer Sperrzeit, soweit der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen B 11 AL 41/17 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Die 1988 geborene Klägerin war seit 1. September 2007 bis 13. November 2014 als Altenpflegerin bei H W - Hauskrankenpflege - versicherungspflichtig im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt. Am 3./5. November 2014 schloss die von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin K mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der das bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 13. November 2014 beendete; auf das Schreiben der Rechtsanwältin an die Klägerin vom 25. November 2014 wird Bezug genommen. In der Arbeitsbescheinigung vom 21. November 2014 heißt es ua, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bestand; ferner heißt es dort weiter, die Arbeitgeberin hätte das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.

Nach einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Arbeitslosengeld (Alg) am 13. November 2014 mWz 14. November 2014 stellte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 7. Januar 2015 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 14. November 2014 bis 5. Februar 2015 fest, während der der Alg-Anspruch ruhe. Die Dauer des Leistungsanspruchs mindere sich um ein Viertel der Anspruchsdauer, mithin um 90 Tage. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. April 2015). Wegen einer Beschäftigungsaufnahme hatte die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 15. Januar 2015 die Bewilligung von Alg mWv 15. Januar 2015 aufgehoben.

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat die auf Aufhebung des “Sperrzeitbescheides„ gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 14. November 2014 bis 5. Februar 2015 verhängt. Eine arbeitgeberseitige Kündigung habe der Klägerin zum Beendigungszeitpunkt nicht gedroht. Hiergegen spreche schon die Kündigungsfrist. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung, mit der die Klägerin ua auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Mai 2012 (- B 11 AL 6/11 R -) Bezug nimmt, und deren weitere Schriftsätze wird verwiesen. Die Rechtsanwältin habe einen mit ihr nicht abgesprochenen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Dies könne ihr - der Klägerin - nicht zugerechnet werden.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 14. November 2014 bis 14. Januar 2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der “Sperrzeitbescheid„ der Beklagten vom 7. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2015, mit dem die Beklagte unter Feststellung einer Sperrzeit - die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt - das Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit vom 14. November 2014 bis 5. Februar 2015 (12 Wochen) und dessen Minderung um 90 Tage verlautbart hat. Die Klägerin wendet sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl § 123 SGG) nicht nur gegen di...

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