Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zulässigkeit eines Leistungsausschlusses für EU-Ausländer. Anforderung an die Annahme einer Arbeitnehmerstellung als aufenthaltsbegründender Status bei einer nur geringfügigen Beschäftigung
Orientierungssatz
1. Auch EU-Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet allein aus dem Zweck der Arbeitsuche herleiten, sind von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
2. Eine Beschäftigung von lediglich fünf Stunden wöchentlich mit einem monatlichen Verdienst von weniger als 200 Euro stellt lediglich eine unwesentliche und untergeordnete Tätigkeit dar, die im aufenthaltsrechtlichen Sinne noch nicht den Status eines Arbeitnehmers begründet.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4a
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt als bulgarische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene Antragstellerin hält sich nach eigenen Angaben seit einigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf und bezog Leistungen nach dem SGB II. So bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin beispielsweise mit Bescheid vom 25. April 2014 für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2014 monatlich 823,07 €.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf mitzuteilen, seit wann sie sich in Deutschland aufhalte, ob sie gearbeitet habe und welchen Status ihr die Ausländerbehörde zugestehe. Die Antragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 mit, sie halte sich seit 2003 in Deutschland auf, habe nicht gearbeitet und sei seit November 2007 auf Arbeitsuche und beim Jobcenter. Es liege bereits eine Freizügigkeitsbescheinigung vor. Daraufhin forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 auf, einen Daueraufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages der Antragstellerin vom September 2014 reichte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Kopie eines von ihr nicht unterschriebenen Arbeitsvertrages mit “CTG, E, B„ als Reinigungskraft mit einem Arbeitsbeginn für den 20. Oktober 2014, einem Bruttostundenlohn von 9,31 € und eine Arbeitszeit im Monat bis zu 17 Stunden ein. Außerdem reichte die Antragstellerin zu den Verwaltungsakten des Antragsgegners eine “Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für Oktober 2014„ der “C. Inh. T C, E, B„ sowie eine Einkommensbescheinigung für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2014„ vom 6. November 2014, unterschrieben sowohl mit “C G, Inh. T. C, E, B„ als auch mit “C. T. G Inh. T C, E, B„ ein.
Der Antragstellerin wurden daraufhin von dem Antragsgegner unter Anrechnung der zu erwartenden monatlichen Einkünfte vorläufig mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 auf für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 776,45 € bewilligt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 stellte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - den Verlust des Rechts der Freizügigkeit der Antragstellerin und die Verpflichtung zu ihrer Ausreise bis zum 18. Januar 2015 fest. Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, die Antragstellerin habe zuletzt am 4. Dezember 2013 ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagert, verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel sowie keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und habe auch trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht, dass sie ein Freizügigkeitsrecht genieße. Sie bestreite bisher ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Eine Arbeitsuche sei nicht ansatzweise erkennbar.
Der Antragsgegner hob daraufhin mit Bescheid vom 22. Dezember 2012 seine Lei-stungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Januar 2015 auf und lehnte mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 einen erneuten Wiederbewilligungsantrag der Klägerin vom 23. Dezember 2014 ab. Den hiergegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 zurück, die hiergegen von der Antragstellerin am 23. März 2015 bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen S 100 AS 6147/15 registriert worden.
Bereits am 15. Januar 2015 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsbewilligung ab dem 1. Januar 2015 beantragt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (berichtigt durch Besc...