Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Beitragsforderungen. Altersrentner. Vollstreckungsschutz. aufschiebende Wirkung
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1933 geborene Antragsteller war Inhaber eines Dachdeckerbetriebes. Nachdem die damalige Innungskrankenkasse (IKK) Brandenburg am 31. März 1998 einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch wegen Beitragsforderungen aus dem Zeitraum “ca. 11/97 - 01/98„ unternommen hatte, beantragte sie im Juni 1998 beim Amtsgericht Neuruppin wegen Beitragsrückständen für den Zeitraum November 1997 bis April 1998 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen (Az. 15 N 335/98). Das am 15. Juni 1999 eröffnete Verfahren wurde im Mai 2005 nach Verteilung der Masse eingestellt. Zuvor war dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Juni 2004 Vollstreckungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) gewährt worden.
Zu Gunsten der IKK Brandenburg und Berlin (als Rechtsnachfolgerin der IKK Brandenburg) waren eine Forderung von 56.134,79 € im Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 GesO (Forderung 1) und eine Forderung von 5.815,94 € im Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO (Forderung 2) festgestellt worden. Auf die Forderung 1 wurden der IKK 15.734,36 € und auf die Forderung 2 nichts ausgeschüttet. Daraufhin wurden der IKK am 31. Januar 2007 vom Amtsgericht N vollstreckbare Ausfertigungen über 40.400,43 € für die Forderung 1 und 5.815,94 € für die Forderung 2 erteilt (Summe der titulierten Forderungen 46.216,37 €).
Bereits seit 1. November 1998 bezieht der Antragsteller von der Antragsgegnerin Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren monatlicher Zahlbetrag vor Verrechnung ab 1. Mai 2007 877,19 € und ab 1. Juli 2007 842,32 € betrug. Ferner erhält er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von annähernd 270,-- € im Monat.
Im Januar 2007 richtete die IKK Brandenburg und Berlin ein Verrechnungsersuchen an die Antragsgegnerin. Sie bezifferte die noch offene Forderung einschließlich von Säumniszuschlägen, Kosten und Gebühren auf 41.383,26 €. Es handele sich um Forderungen aus dem Zeitraum November 1997 bis April 1998, die jeweils zum 15. des Folgemonats fällig geworden seien.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, im Wege der Verrechnung nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) einen Betrag in Höhe von 438,59 € von der monatlichen Rente einzubehalten, so dass ihm ein monatlicher Betrag von 438,60 € verbleibe. Er erhalte die Gelegenheit, eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers zu übersenden, aus der hervorgehe, dass er durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werde.
Der Antragsteller hat dem entgegen gehalten, dass er einen erweiterten Vollstreckungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO genieße. Die Antragsgegnerin müsse nachweisen, dass im Sinne dieser Vorschrift Neuvermögen vorliege, in das vollstreckt werden könne. Im übrigen verstoße § 52 SGB I gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), es müsse der Pfändungsschutz der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten. Es sei nicht beabsichtigt, eine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers einzureichen, da notwendige Auskünfte von der Antragsgegnerin eingeholt werden könnten.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2007 “verrechnete„ die Antragsgegnerin die von der IKK Brandenburg und Berlin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 41.383,26 € mit der Altersrente und minderte diese ab dem 1. Juni 2007 um monatlich 438,59 €. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände seien nicht geeignet, von der Verrechnung abzusehen, da eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften beziehungsweise Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII, SGB II) nicht nachgewiesen worden sei. Auch die Ermessensabwägung führe nicht dazu, dass von der Verrechnung abgesehen werden könne.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Er genieße den Vollstreckungsschutz nach § 18 GesO, so dass nur in Neuvermögen vollstreckt werden könne, wenn dieses über ein angemessenes Einkommen hinausgehe. Die Antragsgegnerin versuche, den Vollstreckungsschutz faktisch auszuhebeln und gehe nicht auf die Begründung des Antragstellers ein. Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Antragsgegnerin den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente ab 1. Juli 2007 mit 443,73 € fest, wobei der “Verrechnungsbetrag„ unverändert blieb. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 teilte sie dem Antragsteller mit, dass die Verrechnung vorgenommen werden könne, da sie sich ausschließlich auf den insolvenzfreien Teil der Rente beziehe. Um die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen zu können, werde der Antragsteller gebeten, eine Bedarfsbeschei...