Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Hauptsache
Orientierungssatz
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahrens kann vom Beschwerdegericht nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Hauptsache zugelassen werden (Fortführung: Senatsbeschluss vom 27. Februar2009 - L 5 B 2380/08 AS ER).
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, denn in der Hauptsache würde die Berufung keine Leistung, die den Betrag von 750,- Euro übersteigt, und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 30. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011, der sich auf den Sanktionszeitraum vom 01. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 bezieht und eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II von monatlich 218,40 Euro, insgesamt von 655,20 Euro ausmacht.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Beschwerde auch nicht deshalb zulässig, weil in der Hauptsache die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen wäre. Denn dem Senat als Beschwerdegericht ist die Befugnis verschlossen, für das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde entsprechend §§ 144 Abs. 2 und 3, 145 SGG zuzulassen oder sie zumindest als statthaft anzusehen, wenn entsprechende Zulassungsgründe in der Hauptsache nach Auffassung des Beschwerdegerichts gegeben wären (so Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - L 19 AS 1858/10 B ER -, nicht veröffentlicht; s. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Februar 2009 - L 5 B 2380/08 AS ER -, 09. März 2009 - L 5 AS 149/09 B ER - und 16. Oktober 2008 - L 20 B 1647/08 AS ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER -; LSG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. November 2008 - L 11 B 526/08 AS ER -; LSG Sachsen, Beschluss vom 03. Dezember 2008 - L 7 B 683/08 AS ER -; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 455/08 ER -, alle zitiert nach juris.) Ein eigenständiges Zulassungsverfahren innerhalb des Beschwerdeverfahrens ist nicht explizit vorgesehen und widerspräche auch der Funktion eines gerichtlichen Eilverfahrens. Getragen ist die Neuregelung zumal von dem gesetzgeberischen Willen, die Beschwerdeinstanz zu entlasten. Unter diesem Aspekt soll die Privilegierung von Rechtsschutzmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren gegenüber denen des Berufungsverfahrens entfallen.
Da die Beschwerde des Antragsgegners keine Erfolg hat, besteht keine Veranlassung mehr, über den ebenfalls gestellten Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 Abs. 2 SGG zu entscheiden.
Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen