Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung in einem Urteil oder Gerichtsbescheid
Leitsatz (amtlich)
Beschwerden gegen eine in einem Urteil/einem Gerichtsbescheid getroffene Kostenentscheidung durch erstmals belasteten Dritten.
Statthaftigkeit der Beschwerde (verneint - LSG Berlin-Potsdam vom 19.7.2016 - L 10 AS 334/16 B - juris)
Orientierungssatz
Eine Vorschrift, aus der sich ein unmittelbares Beschwerderecht ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 172 Abs 1 SGG hat nur Entscheidungen im Blick, die nicht Urteil oder Gerichtsbescheid sind. Auch eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs 1 SGG oder ein auf andere Weise abgeleitetes Beschwerderecht kommt nicht in Betracht.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 1, § 197a; VwGO § 158 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Cottbus in dem Gerichtsbescheid vom 24. November 2015 (S 44 AS 1930/15) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die von dem Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Cottbus in dem Gerichtsbescheid vom 24. November 2015 (S 44 AS 1930/15), mit der das Sozialgericht dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist unzulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift hat nur Entscheidungen im Blick, die nicht Urteil - oder wie hier - Gerichtsbescheid (vgl. § 105 Abs. 3 SGG) sind (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 172, Rn. 2a), und ist daher vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Eine Vorschrift, aus der sich unmittelbar ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers ergibt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 172 Abs. 1 SGG oder ein auf andere Weise abgeleitetes Beschwerderecht kommt hier nicht in Betracht.
Dass SGG bietet keinen Hinweis dafür, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden dem vollmachtlosen Vertreter gegen eine ihn treffende Kostenentscheidung ein Beschwerderecht zustehen soll. Im Gegenteil deuten die gesetzlichen Regelungen des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 144 Abs. 4 SGG darauf hin, dass eine isolierte Beschwerdemöglichkeit nur gegen eine Kosten(grund)entscheidung gerade ausgeschlossen sein soll. Insoweit unterscheidet sich das SGG ebenso wie die nach Maßgabe des § 197a SGG anzuwendende VwGO grundsätzlich von der Zivilprozessordnung (ZPO), weswegen auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Juni 1987 (IVb ZR 5/86 - juris) nicht für die Begründung eines Beschwerderechts nach dem SGG herangezogen werden kann. Denn der BGH hat die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde eines durch eine Kostenentscheidung belasteten Dritten aus den §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO (letztere Vorschrift in der damaligen Fassung) hergeleitet, die aber - anders als die genannten Vorschriften des SGG - eine isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung grundsätzlich vorsehen.
Für die - hier vom Sozialgericht nach § 197a SGG angewandte - VwGO wird hingegen davon ausgegangen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten eines als vollmachtlos angesehenen Vertreters gemäß § 158 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbar ist (ausdrücklich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 4 ZS 01.3026 - juris; Beschluss vom 3. Januar 1994 - 2 C 93.3619 - NJW 1994, 1019; Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 158, Rn. 2; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, 2016, § 158, Rn. 7; zu § 158 Abs. 1 VwGO ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2002 - 7 B 104/02 - juris). Hiernach ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Im Verhältnis zu dem vollmachtlosen Vertreter ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, weil er nicht Beteiligter des Rechtsstreits erster Instanz war (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 4 ZS 01.3026 - juris).
Das vorliegende Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass die isolierte Beschwerde eines Dritten gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG in einem Urteil unzulässig ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. April 2012 - L 11 AS 160/12 B - juris). Dass eine solche im Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht gesondert anfechtbar ist, hat ...