Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenprivileg gemäß § 183 SGG. Bauherr. Unternehmer. Beitragsbescheid eines Unfallversicherungsträgers. Statthaftigkeit der Beschwerde. Kostenentscheidung für Verwaltungsverfahren nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidung. Kostenprivilegierung gemäß § 183 SGG;. Verfahren nach § 86a Abs 3 S 1 SGG kein Vorverfahren zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 197a SGG abgelehnt worden ist, ist nicht durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
2. Nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, wer gegen einen Zuständigkeitsbescheid eines Unfallversicherungsträgers klagt oder einen Beitragsbescheid anficht, durch den er als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet wird.
3. Das Verfahren nach § 86a Abs. 3 Satz 1 SGG stellt kein Vorverfahren zum gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dar.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. März 2005 aufgehoben
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 344,40 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Vorliegend hatte die Antragsgegnerin (Ageg) die Antragsteller (Ast) als Bauherren eines Einfamilienhauses durch Beitragsbescheid vom 19. März 2003 als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten für Bauhelferleistungen mit Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung i. H. v. 950,42 Euro (aufgrund Schätzung) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04. April 2003 hatte die Ageg dem gleichzeitig am 31. März 2003 mit dem Widerspruch gestellten Antrag der Ast auf Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattgegeben. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zurückgewiesen. In der dazu ergangenen Rechtsbehelfsbelehrung heißt es u. a. “Die Klage befreit nicht von der vorläufigen Zahlungspflicht„.
Hiergegen erhoben die Ast mit Schriftsätzen vom 20. November 2003 Klage (zum Az.: S 2 U 127/03) und beantragten im Wege der einstweiligen Anordnung die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vorliegendes Verfahren S 2 U 126/03 ER) beim Sozialgericht (SG) Potsdam. Mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2003 teilte die Ageg mit, dass sie dem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache entspreche (§ 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Daraufhin erklärten die Ast mit Schriftsatz vom 12. Januar 2004 das einstweilige Rechtsschutzverfahren für erledigt.
Das Klageverfahren S 2 U 127/03 endete durch angenommenes Anerkenntnis (Beitragsänderungsbescheid der Ageg vom 16. März 2004, Erledigungserklärung der Ast vom 31. März 2004). Die Ageg erklärte sich mit Schriftsatz vom 01. Juni 2004 bereit, die Kosten des Klageverfahrens einschließlich des Vorverfahrens mit Ausnahme des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Januar 2005 setzte die Kostenbeamtin auf den Antrag der Ast die Kosten des Klageverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens i. H. v. 573,45 Euro fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung nahmen die Ast mit Schriftsatz vom 07. April 2005 zurück.
Im vorliegenden Verfahren hat auf Antrag der Ast das SG Potsdam am 26. Januar 2005 durch die Vorsitzende beschlossen: “Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Kosten des Vorverfahrens sind nicht zu erstatten.„. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Ageg den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung anerkannt und im Hauptsacheverfahren den belastenden Bescheid zurückgenommen habe, habe sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Vorverfahren sei dagegen die Aussetzung der sofortigen Vollziehung kein Thema gewesen und auch nicht beantragt worden, so dass hier weder Kosten entstanden seien, noch eine Kostentragungspflicht der Ageg vorliege. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren habe das Hauptsacheverfahren betroffen und sei dort gerechtfertigt gewesen, wie die Kostenfestsetzung vom 18. Januar 2005 zeige, jedoch nicht bezüglich der einstweiligen Anordnung.
Auf die Beschwerde der Ast, die bereits unter dem 31. März 2004 einen Kostenfestsetzungsantrag i. H. v. 344,40 Euro für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Vorverfahren zur Gerichtsakte gereicht hatten, hat das SG Potsdam durch Beschluss vom 07. März 2005 die Entscheidung vom 26. Januar 2005 dahingehend geändert, dass es heißt “Die Kosten des Vorverfahrens sind zu erstatten„ statt “Die Kosten des Vorverfahrens sind nicht zu erstatten„. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bevollmächtigte der Ast habe bereits im Vorverfahren mit Schreiben vom 31. März 2003 die Aussetzung der Vollziehung beantragt, so dass auch im Vorverfahren dies Streitgegenstand gewesen se...