Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Erfolgsaussicht. Eilbedürftigkeit

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend ge-machten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1 kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2 mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - (www.bundessozialgericht.de) und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu 1 für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 SGG zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Soweit die Antragstellerinnen ausweislich ihres Antragsschriftsatzes vom 21. März 2007 sinngemäß begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer - ebenfalls am 21. März 2007 erhobenen - Klage (nicht ihres Widerspruchs) gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2007 anzuordnen, kann dieser Antrag keinen Erfolg haben. Denn mit diesem Widerspruchsbescheid hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin zu 1 gegen sein Schreiben vom 12. Februar 2007, mit dem er die Antragstellerin zu 1 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2007 und zur beabsichtigten Rückforderung der nach Ansicht des Antragsgegners überzahlten 136, 43 € angehört hat, wegen fehlender Verwaltungsaktqualität dieser Anhörung zu Recht (vgl. Engelmann in von Wulffen, Sozialgesetzbuch X (SGB X), 5. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 27) als unzulässig verworfen. Die Anhörung selbst trifft keine für den Adressaten verbindliche Rechtsfolge, sondern bereitet eine Regelung erst vor. Der Adressat ist daher nicht auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Er muss im Regelfall die angekündigte Entscheidung abwarten und gegebenenfalls insoweit um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen.

Dem entspricht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin insoweit, als sie in diesem Verfahren sinngemäß die Anordnung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage (nicht ihres Widerspruchs) gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 12. und 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2007 begehrt. Dieses Rechtsschutz-ersuchen richtet sich nach § 86 b Abs. 1 SGG. Denn mit den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden vom 31. Oktober 2006, mit dem den Antragstellerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von monatlich 951,11 € (Antragstellerin zu 1: 600,30 € und Antragstellerin zu 2: 350,81 €) bewilligt worden sind, hat der Antragsgegner einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem die Antragstellerinnen für die jeweiligen Monate tatsächlich die Auszahlung der von ihr begehrten Leistungen verlangen können. Wenn der Antragsgegner meint, diese Leistungsgewährung sei jedenfalls mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 an rechtswidrig, so bedarf der Bewilligungsbescheid der Aufhebung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 oder 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und § 45 SGB X oder § 48 SGB X. Diese Bescheide, die hier unter dem 12. und 22. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. März 2007 ergangen sind, stellen belastende Verwaltungsakte dar, weil mit ihnen in die mit den Bewilligungsbescheiden vom 31. Oktober 2006 geschaffene und die Antragstellerinnen begünstigende Rechtsposition eingegriffen worden ist. Denn mit ihnen hat der Antragsgegner die den Antragstellerinnen für den genannten Bewilligungsabschnitt gewährten Leistungen teilweise in Höhe von monatlich 83,52 € aufgehoben. Denn er hat die den Antragstellerinnen bisher gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 951,11 € auf monatlich 867,59 € (Antragstellerin zu 1: 547,46 € und Antragstellerin zu 2: 320,13 €) herabgesetzt. Zur Klarstellung wird ...

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