Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kaution bei Leistungen für Unterkunft nach § 22 SGB 2
Orientierungssatz
1. Das JobCenter ist im sozialgerichtlichen Verfahren als nichtrechtsfähige Personenvereinigung i. S. des § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht.
2. Zu den Leistungen für Unterkunft i. S. von § 22 SGB 2 zählt nicht die Übernahme der Kaution für die Wohnung, es sei denn, sie wäre dem Hilfebedürftigen ausdrücklich vorher zugesichert worden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung eines vom Antragsteller zu wählenden Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
1.) Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2.) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 24. April 2006 bei Gericht gestellten Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die Kaution für seine Wohnung ab dem 01. Mai 2006 zu übernehmen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Übernahme der Mietkaution erst ab dem 01. Juni 2006 und möglicherweise für die sich aus dem Rubrum ergebende Wohnung begehrt, kann letztlich nichts anderes gelten. Abgesehen davon, dass hier vor dem Hintergrund der unklaren Wohnverhältnisse des Antragstellers in den vergangenen Monaten bereits nicht feststeht, dass die Antragsgegnerin ggfs. überhaupt die örtlich zuständige Leistungsträgerin wäre, kann dem Antragsteller jedenfalls mangels vorheriger Zusicherung der Antragsgegnerin, die Mietkaution zu übernehmen, kein Anordnungsanspruch zustehen. Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller, der seine Beschwerde nicht begründet hat, nicht geltend gemacht.
3.) Da die Beschwerde des Antragstellers dementsprechend von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines von ihm zu wählenden Rechtsanwalts abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Fundstellen