Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme
Orientierungssatz
1. Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB 3 sind nach § 11 SGB 2 zu berücksichtigendes Einkommen, da es sich nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 handelt. Zwischen Existenzgründungszuschüssen und den Leistungen nach SGB 2 besteht insofern Zweckidentität, als beide der Unterhaltssicherung im weiteren Sinne dienen (vgl LSG Darmstadt vom 29.6.2005 - L 7 AS 22/05 ER).
2. Aus den Gesetzesmaterialien zu §§ 16, 29 SGB 2 ergibt sich, dass das Einstiegsgeld nach § 29 SGB 2 ein dem Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB 3 vergleichbares Instrumentarium bei Selbständigkeit für SGB 2-Leistungsbezieher ist. Dementsprechend enthält § 16 Abs 1 SGB 2 idF vom 30.7.2004 auch keinen Verweis auf § 421l SGB 3.
Tenor
Der Befangenheitsantrag der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand
Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde die Zahlung von 1.984,00 Euro für die Monate April 2005 bis Juli 2005.
Auf ihren Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 6. Dezember 2004 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II - ALG II - (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 1.007,52 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 teilte der Antragsteller zu 2) die Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses (EGZ) mit. Mit Bescheid vom 6. Januar 2005 hatte die Bundesagentur für Arbeit dem Antragsteller zu 2) für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Herstellung und Vertrieb von Hundefutter) am 31. Dezember 2004 einen EGZ für die Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 30. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600,00 Euro als Zuschuss bewilligt.
Daraufhin setzte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 14. März 2005 das den Antragstellern zustehende ALG II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2005 auf insgesamt 647,52 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2005 auf insgesamt 407,52 Euro monatlich fest. Ausweislich des beigefügten Bewilligungsbogens berücksichtigte die Antragsgegnerin für den Monat Februar ein zu berücksichtigendes Einkommen des Antragstellers zu 2) in Höhe von 360,00 Euro und für die Monate März bis Mai 2005 jeweils in Höhe von 600 Euro monatlich.
Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 19. März 2005 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung des Bescheids.
Mit Bescheid vom 20. April 2005 mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfolgte eine erneute Änderung. Nunmehr wurden für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2005 keine Leistungen bewilligt, da im Monat Februar der EGZ für zwei Monate zugeflossen sei. Für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 wurde den Antragstellern ALG II in Höhe von insgesamt 515,52 Euro monatlich bewilligt. Dabei wurde der EGZ in Höhe von 600,00 Euro monatlich abzüglich 30,00 Euro Versicherungs-Pauschale und 78,00 Euro Rentenversicherungsbeitrag als Einkommen berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 22. April 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 12. Mai 2005 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG), über die noch nicht entschieden ist.
Auf Antrag bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni 2005 ALG II in Höhe von insgesamt 515,52 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 ALG II in Höhe von insgesamt 540,26 Euro monatlich. Wiederum wurde beim Antragsteller zu 2) ein Einkommen von 600,00 Euro vermindert um 108,00 Euro berücksichtigt. Die Erhöhung der Leistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005 ist ausweislich des Berechnungsbogens auf gestiegene Unterkunftskosten zurückzuführen. Auch gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Die Antragsteller haben hinsichtlich dieses Bescheides vor dem SG Berlin Untätigkeitsklage erhoben und einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit dem am 3. August 2005 eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab April 2005 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren.
Mit Beschluss vom 29. August 2005 hat das SG die Antragsge...