Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde. Einzelrichter. Gerichtsbescheid. Nebenentscheidungen

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2015 aufgehoben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Anwendung des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) insbesondere den Streitwert auf 5000 Euro festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die hiesige Beschwerde. Der Streitwert sei zu hoch, er liege bei nur fünf Euro.

Über die entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde hat entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden (vergleiche zur Entscheidung durch den Berichterstatter und zum Meinungsstreit hierzu unter anderem Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Mai 2016,L 1 KA 3/15 B, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

Der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Beschluss vom 29. September 2005, IV E 5/05, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofes (unter anderem Beschluss vom 13. Januar 2005, V ZR 218/04, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris)erfolgten Rechtsprechung (unter anderem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B und vom 2. August 2013, L 27 P 86/12 B, beide mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris), es sei bei dem Landessozialgericht durch die drei Berufsrichter über Streitwertbeschwerden zu entscheiden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn tragendes Argument für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesfinanzhofes ist, dass bei diesen beiden Gerichten eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungsrechtlich oder prozessrechtlich generell nicht vorgesehen ist. In der Sozialgerichtsbarkeit ist mit § 155 SGG demgegenüber aber eine Regelung geschaffen worden, die Einzelrichterentscheidungen bei dem Landessozialgericht nicht nur für die Nebenentscheidungen vorsieht (vergleiche § 155 Abs. 2 SGG), sondern mit Einverständnis der Beteiligten sogar in der Hauptsache (vergleiche § 155 Abs. 3 SGG). Bei einer vergleichbaren Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 87a VwGO) hat dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG auch dort die Entscheidungszuständigkeit bei dem Einzelrichter gesehen (Beschluss vom 25. Januar 2006, 10 KSt 5/05, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dieser Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, von dieser sich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit abzuweichen. Zwar kann der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 S. 2 GKG das Verfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat der Senat in der Vergangenheit auch bereits Gebrauch gemacht und über Streitwertbeschwerden in Senatsbesetzung ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vergleiche § 66 Abs. 6 S. 3 GKG) entschieden. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine solche Übertragung aber nicht gegeben, so dass es bei der sich grundsätzlich aus § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ergebenden Einzelrichterzuständigkeit verbleibt.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

Zwar ist der Anwendungsbereich des § 197a SGG nicht eröffnet, so dass grundsätzlich auch die Beschwerdemöglichkeit aus § 68 GKG nicht gegeben ist.

Gemäß § 197a SGG findet insbesondere das GKG nur dann Anwendung, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere für Leistungsempfänger kostenfrei.

Vorliegend handelt es sich aber um einen Rechtsstreit von Leistungsempfängern im Sinne des § 183 SGG. Denn er wird geführt von einer Bedarfsgemeinschaft gegen einen Leistungsträger nach dem SGB II wegen einer vermeintlich um insgesamt fünf Euro zu geringen Leistungsbewilligung. Dies hat selbst das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung so gesehen und die Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft nicht nur als Kläger im Rubrum seiner Entscheidung aufgenommen, sondern in den Entscheidungsgründen auch insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch bei einer vollmachtlosen Vertretung, die nach Ansicht des Sozialgerichts gegeben war, gegen die Kläger ergeht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 73 SGG, Rn. 76, m.w.N.). Damit handelte es sich weiterhin aber um einen Rechtsstreit nach § 183 SGG, so dass der Anwendungsbereich des § 197a SGG schon nicht eröffnet war.

Gleichwohl ist d...

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