Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelfallhelfer für Schulbesuch einer Behinderten trotz Nachranges der Sozialhilfe. Einzelfallhelfer. Eingliederungshilfe. Schulbesuch. Nachrang. Sozialhilfe. Zuständigkeitsstreit
Orientierungssatz
1. Zu den Maßnahmen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB 12, § 12 Nr. 2 EinglHVO, die erforderlich und geeignet sind, einer Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht erreichbare Bildung zu ermöglichen, gehört ein Einzelfallhelfer.
2. Umfassen die von einem Einzelfallhelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB 12 zum Schulbesuch eines behinderten Kindes zu leistenden Hilfen je Tag zwar nur 44 Minuten, erstrecken sie sich aber über die gesamte Unterrichtsdauer, so ist Einzelfallhilfe von Schulbeginn bis Schulschluss erforderlich.
3. Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe gem. § 2 Abs. 1 SGB 12 steht einem Anspruch auf Einzelfallhilfe nicht entgegen, solange ein Zuständigkeitsstreit zwischen Behörden besteht.
Normenkette
SGB XII § 2 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1; EinglHVO § 12 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligen streiten über die Bewilligung einer Einzelfallhilfe zum Besuch der Grundschule N im Schuljahr 2005/2006.
Die 1995 geborene Antragstellerin leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer spastischen dyskinetischen bein- und leicht linksbetonten Tetraplegie, einer Störung der Mundmotorik im Sinne einer Dysarthrie und einer Sprachentwicklungsstörung (Dyslalie).
Die Antragstellerin besuchte zunächst die Förderschule für Körperbehinderte in B und wurde am 19. April 2004 mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes F O (Schreiben vom 10. März 2004) in die Grundschule in N umgeschult.
Mit Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2004 gewährte das Staatliche Schulamt die Kostenübernahme für eine Einzelfallhelferin für insgesamt 14 Wochenstunden, die sich in zehn Wochenstunden pädagogische Unterrichtshilfe und weitere vier Stunden für den gemeinsamen Unterricht aufteilen. Die Leistungen werden auch für das Schuljahr 2005/2006 gewährt.
Nachdem der Antragsgegner für das Schuljahr 2003/2004 eine Kostenübernahme für eine Einzelfallhilfe gänzlich ablehnte, bewilligte er für das darauf folgende Schuljahr 2004/2005 eine Kostenübernahme von sechs Stunden pro Woche zu einem Kostensatz von 8,50 € je Stunde. Die Eltern finanzierten ergänzend eine Einzelfallhelferin. Die Erstattung der Kosten für die Einzelfallhilfe ist rechtshängig. Bezüglich des Schuljahres 2003/2004 ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund des Ablaufes des Schuljahres 2003/2004 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden, die Kosten wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 09. November 2004 dem Antragsgegner auferlegt (Aktenzeichen 6 L 200/04). Bezüglich des Schuljahres 2004/2005 ist ein Verfahren beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 7 SO 4/05 ER anhängig.
Mit Antrag vom 12. Mai 2005 begehrte die Antragstellerin die hier streitgegenständliche Kostenübernahme für eine Einzelfallhilfe für das Schuljahr 2005/2006 zunächst in einem Umfang von 15 Wochenstunden. Mit Bescheid vom 03. August 2005 bewilligte der Antragsgegner eine Kostenübernahme für das Schulhalbjahr 2005/2006 in Höhe von sechs Wochenstunden zu einem Kostensatz von 8,50 € je Stunde. Eine darüber hinausgehende Kostenübernahme, sowohl hinsichtlich des Förderumfanges als auch der Kostensatzhöhe, lehnte der Antragsgegner ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich der Förderumfang aus dem Hilfebedarf der Antragstellerin in den Pausen und zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ergebe. Da der zeitliche Umfang für eine Pausenbegleitung pro Woche 220 Minuten betrage, ergäbe sich ein Bedarf in Höhe von sechs Wochenstunden; ein gegebenenfalls höherer Bedarf sei vorrangig gegenüber dem Staatlichen Schulamt geltend zu machen. Die Höhe des Stundensatzes sei angemessen, da die Tätigkeiten eines Einzelfallhelfers nicht mit dem gleichen Entgelt einer pädagogischen Hilfskraft zu vergüten seien.
Die Eltern der Antragstellerin finanzierten die vom Antragsgegner nicht abgedeckten Kosten einer Einzelfallhelferin, die sich ausweislich eines Schreibens des Diakonischen Werkes O e. V. vom 14. Juli 2005 für die Monate Mai und Juni 2005 auf zusammen 1.285,20 € beliefen.
Am 30. Juni 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einzelfallhilfe im Schuljahr 2005/2006 beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr ein Schulbesuch ohne einen Integrationshelfer nicht möglich sei. Von den insgesamt 25 Unterrichtsstunden in der Woche seien durch das Schulamt bereits 14 Wochenstunden kostenmäßig abgedeckt. Die verbleibenden elf Unterrichtsstunden pro Woche müsse der Antragsgegner übernehmen. Zu...