Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumung der Beschwerdefrist bei Einlegung der Beschwerde beim Sozialgericht anstelle beim Landessozialgericht. Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Orientierungssatz

1. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer gesetzlichen Frist zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig das Rechtsmittel einzulegen.

2. Fehlerhafte Vorstellungen des Rechtsmittelführers entgegen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung schließen ein Verschulden i. S. des § 67 Abs. 1 SGG nicht aus. Hat der Betroffene die Beschwerde entgegen § 145 Abs. 1 SGG nicht beim zuständigen Landessozialgericht, sondern beim Sozialgericht eingelegt, so geht die Versäumung der Frist zu seinen Lasten, wenn das Sozialgericht die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist dem Landessozialgericht zugeleitet hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreites ist die Aufhebung eines Sanktionsbescheides mit einer 10-prozentigen Minderung der Grundsicherungsleistungen an die Klägerin in Höhe von 38,20 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013.

Das Sozialgericht Berlin hat mit dem Gerichtsbescheid vom 17. März 2014 die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2013 verbunden mit dem Begehren der Zahlung von 38,20 EUR für drei Monate abgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 32 SGB II. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, denn die Klägerin sei nicht der Einladung vom 20. August 2013, am 27. August 2013, 10:00 Uhr, in der Arbeitsvermittlung zu erscheinen, gefolgt. In der Einladung seien der Vorsprachegrund, Besprechung der aktuellen beruflichen Situation und der Bewerbungskostenanträge, konkret benannt und auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen sowie die Möglichkeit der Reisekostenerstattung hingewiesen worden. Die Klägerin habe als wichtigen Grund angeführt, dass seit 2007 drei klärende Bürogespräche stattgefunden hätten und sie sei seit 2004 als ordentliche Arbeitssuchende geführt und dieser “Vertragsteil„ verlängere sich mit jedem Bewilligungsbescheid, bis sie ein Arbeitsvertrag geschlossen sei. Ein weiterer Klärungsbedarf bestehe nicht. Diese Ausführungen genügten nicht für einen wichtigen Grund, da nicht das Bedürfnis der Klägerin maßgeblich sei. Dem Eingliederungsauftrag der Beklagten und den dabei bestehenden Mitwirkungspflichten für die Arbeitsuchenden könne sich die Klägerin nicht unter Hinweis auf die Gespräche in sechs Jahren entziehen. Ein schikanöses Vorgehen der Beklagten sei nicht ersichtlich. Auch der Erlass einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt am 20. August 2013 stehe dem nicht entgegen. Andere Anhaltspunkte für das vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes seien nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das Urteil wurde der Klägerin am 20. März 2014 zugestellt.

Mit ihrer am 24. April 2014 beim Sozialgericht Berlin eingelegten und am 30. April 2014 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde an die “SG-Betriebsleitung„ vom 14. April 2014 gegen die Nichtzulassung der Berufung machte die Klägerin eine einfache Lösung ohne unnötig aufwändige Bearbeitung und umgehende Nachzahlung geltend. Dazu rügt sie als Verfahrensmangel grobe Bearbeitungsverstöße im “Richterinnentext„. Zudem habe die Sache für sie auch grundsätzliche Bedeutung, denn ihr stehe das Geld pünktlich und vollständig zu. Sie wendet sich gegen eine fehlerhafte Verfahrensführung der Beklagten, insbesondere gegen den repressiven Melderechtstext. Ein solcher habe wegen eines Abhilfebescheides nicht mehr verwendet werden dürfen, worauf im Gerichtsbescheid nicht eingegangen worden sei. Der Gerichtsbescheid unterschlage auch das Antwortschreiben der Klägerin zur Mitteilung eines wichtigen Grundes. Ihr wichtiger Grund sei gewesen: “Die falsche 'neue' Fachvermittlung solle bitte erst richtig, auch in der Rechtsstelle geklärt werden, was ausblieb„. Obwohl die Richterin aus einem Erörterungstermin 2011 den veralteten, schikanösen Melderechtstext und die “Übersicht zum Leistungsschädigungsmuster„ gekannt habe, fehle dazu im Gerichtsbescheid jeglicher Bezug. Im Gerichtsbescheid werde auch die laufende und brauchbare Eingliederungsvereinbarung 2007 mit vereinbartem Abrechnungsmodus bzgl Bewerbungskosten und laufender Zuarbeit, zur Datenverarbeitung aus der Bewerbungsarbeit unterschlagen. Unverständlich sei, dass im Gerichtsbescheid von Verpflichtungsklage statt von einfacher Nachzahlungsklage gesprochen werde. Die Klägerin beanstandet, dass die Sanktion nicht habe zulässig begründet werden können. Ohne Rechtsarbeit im Gericht werde die Nachzahlung nicht kommen. Obwohl es nur um eine einfache Nachzahlungsklage gehe, sei die Nachzahlung noch nicht ausgelöst. Wegen des weiter...

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