Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme von Schülerbeförderungskosten als Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Anerkennung von Fahrtkosten zur Kindertagesstätte als Schülerbeförderungskosten
Orientierungssatz
Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht auch bei einem Kind, welches das 6. Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zur Kindertagesstätte als Leistungen der Bildung und Teilhabe, da es sich dabei nicht um eine Schülerbeförderung handelt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die minderjährige Klägerin begehrt die Erstattung von Beförderungsaufwendungen für den öffentlichen Nahverkehr von ihrem Wohnort zum Kindergarten für die Zeit ab ihrem sechsten Geburtstag bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.
Die 2010 geborene Klägerin stand mit ihrer sorgeberechtigten Mutter und ihrem im selben Haushalt lebenden, ebenfalls minderjährigen Bruder im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II (Arbeitslosengeld II) des Beklagten. Unter derselben Wohnanschrift lebt der Vater und Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der weder der Bedarfsgemeinschafts- noch einer Haushaltsgemeinschaft der Klägerin angehöre und vom Beklagten auch nicht entsprechend berücksichtigt wurde (Bescheid vom 26. Januar 2016 für den Bewilligungszeitraum Februar 2016 bis Januar 2017).
Die Klägerin besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 6. März bis 31. August 2016 den Kindergarten der J-Schule-B (Waldorfschule in W/), eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Sie beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Übernahme der Beförderungskostenkosten in Höhe von Fahrscheinen für öffentliche Verkehrsmittel zum Erreichen des 12 km vom Wohnort entfernten Kindergartens entsprechend der gesetzlich geregelten Schülerbeförderung.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, in der gewährten Regelleistung sei ein Anteil von ca. 6,3 % für den Bereich Verkehr enthalten. Die Mutter der Klägerin erhalte darüber hinaus einen pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende, der u.a. einen höheren Aufwand für die Versorgung, Erziehung und Pflege des Kindes ausgleichen solle.
Die nachfolgend mit der Begründung erhobene Klage, die Mutter der Klägerin verfüge als Thailänderin nur über unzureichende Deutschkenntnisse, weshalb der Besuch des Kindergartens für sie erforderlich sei, seit ihrem sechsten Geburtstag sei die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für sie kostenpflichtig, so dass für den Erwerb einer Schülermonatskarte vom Beklagten weitere 29,50 € monatlich (abzüglich eines Eigenanteils von 5 €) zu zahlen seien, hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 27. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung lägen nicht vor, da gegenständlich die Beförderung der Klägerin zum Kindergarten und nicht zur Schule sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Regelung zur Schülerbeförderung nicht in Betracht komme.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, der Besuch des Kindergartens sei insbesondere für Kinder ausländischer Eltern zur Sprachförderung erwünscht. Da ihre Einschulung erst nach dem 6. Geburtstag erfolge, habe sie einen Anspruch auf die vorschulische Beförderung. Es sei von einer Gesetzeslücke auszugehen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 6. März bis 31. August 2016 die Kosten eines Schülertickets zur Beförderung zum Kindergarten der Johannes-Schule-Berlin in Höhe von 29,50 € abzüglich eines Eigenanteils von 5 € monatlich zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren in der Gerichtsakte enthaltenen, vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erforderlich, Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die vom SG zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegrü...