Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Vorverfahrenskosten. Zulässigkeit der Bildung einer einheitlichen Kostenquote bei mehreren Widerspruchsführern. Vorliegen "derselben Angelegenheit". Klärung anhand vorliegender Rechtsprechung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob eine Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern einheitlich gebildet werden darf oder für jeden Widerspruchsführer die Erfolgsquote einzeln zu ermitteln ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft die Frage nach "derselben Angelegenheit" iS des RVG, die anhand vorliegender Rechtsprechung geklärt werden kann.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit der fristgemäß erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 6. April 2016. In der Hauptsache wenden sich die Kläger gegen eine Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren. Sie rügen - wie von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2013 vorgenommen - die Bildung einer einheitlichen Kostenquote für alle Widerspruchsführer. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bildung einer einheitlichen Kostenerstattungsquote, ohne den individuell unterschiedlich hohen Grad des Obsiegens und Unterliegens der Widerspruchsführer zu berücksichtigen, sei nicht zu beanstanden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird.Im Streit sind im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten, wobei der Prozessbevollmächtigte individuelle Quoten anstelle der einheitlich gebildeten Quote von 53 % der notwendigen Aufwendungen begehrt. Bei einem allenfalls in Betracht kommenden Gebührenwert von jeweils 395,08 € pro Kläger (Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV RVG

in der bis 31. Juli 2013 gültigen Fassung (a.F.)in Höhe der Mittelgebühr: 312,- €, zzgl. der Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- €, zzgl. 19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 63,08 €) abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr wegen mehrerer Auftraggeber liegt der Beschwerdewert des Hauptsacheverfahrens damit jedenfalls unterhalb der Berufungssumme (2 x 395,08 Euro = 790,16 Euro abzüglich 53% einer erhöhten Mittelgebühr). Für die ehemaligen Kläger zu 2 und 3 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 klarstellend zurückgenommen, da für diese keine Gebühr für das Widerspruchsverfahren verlangt werden soll, so dass auch keine den Beschwerdewert erhöhende Gebühr zulasten des Beklagten auf den Beschwerdewert anzurechnen war. Auch die Ausnahme des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor, weil keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 12 Monate im Streit sind.

Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, mithin form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist indessen unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt.

Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Kostenquote in einem Widerspruchsverfahren mit mehreren Widerspruchsführern einheitlich gebildet werden darf oder für ...

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