Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. Untätigkeitsklage. Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Bevollmächtigten

 

Orientierungssatz

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes kann - sofern ein Bevollmächtigter bestellt ist - auch ihm gegenüber erfolgen. Die Auswahl des Adressaten - des Beteiligten (§ 12 SGB X) oder seines Bevollmächtigten - steht demgemäß im Ermessen der Behörde.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2006 zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurück.

Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass er die Untätigkeitsklage nicht erhoben hätte, wenn der Beklagte “entsprechend seiner Verpflichtung den Abhilfebescheid an (seine Bevollmächtigten) geschickt„ hätte, verkennt er, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sofern ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes auch ihm gegenüber erfolgen kann. Die Auswahl des Adressaten - der Beteiligte (§ 12 SGB X) oder sein Bevollmächtigter - steht demgemäß im Ermessen der Behörde (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 37 RdNr. 10 und Beschluss des LSG Berlin vom 20. September 1995 - L 6 An-S 228/95 - ). Es wäre deshalb Aufgabe des Betreuers des Klägers gewesen, dem Bevollmächtigten des Klägers den Eingang der Abhilfebescheide vom 16. November 2005 anzuzeigen. Eine mangelhafte Kommunikation im Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seinem Betreuer und dem Bevollmächtigten rechtfertigt es jedoch nicht, den Beklagten mit Kosten zu belasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1785394

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?