Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Urteilstenors
Orientierungssatz
Gibt ein Tenor Anlass zu Zweifeln über seinen Inhalt, dann ist er durch Heranziehung des sonstigen Inhalts der Entscheidung auszulegen (vgl BSG vom 22.11.1956 - 8 RV 23/55 = BSGE 4, 121).
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage der Anrechnung der für die Erziehung eines Kindes in Vollzeitpflege mit erweiterten Förderbedarfs gezahlten Pauschale nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i.H.v. 958,80 Euro monatlich bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin für den Leistungszeitraum 1. Januar bis 31. März 2005 mit Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II unter Berücksichtigung der für die Erziehung des Pflegekindes gezahlten Pauschale. Mit Bescheid vom 11. April 2005 bewilligte die Antragsgegnerin auch für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 monatliche Leistungen unter Anrechnung der gezahlten Pauschale.
Die Antragstellerin hat am 28. April 2005 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat das SG die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin ab Mai 2005 monatlich 832,00 Euro ALG II zu gewähren. Die Erziehungspauschale nach § 39 SGB VII dürfe nicht auf das ALG II angerechnet werden. Bei vorläufiger Prüfung ergebe sich ein Gesamtbedarf von 875,80 Euro. Als Einkommen sei lediglich das angerechnete Kindergeld i.H.v. 115,50 Euro anzusetzen, von dem die Beiträge zu den Pflichtversicherungen sowie die 30,00 Euro Pauschale abzusetzen sei, so dass sich ein bereinigtes Einkommen von 44,07 Euro ergebe.
Gegen den der Antragsgegnerin am 30. Mai 2005 zugestellten Beschluss legte diese am 30. Juni 2005 Beschwerde ein. Der Antragstellerin wurde in Ausführung des Beschlusses mit Bescheid vom 2. Juni 2005 ein Vorschuss in Höhe von 831,73 Euro monatlich bewilligt.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2005 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2005, sie im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, abzulehnen,
hilfsweise den Beschluss des Sozialgerichts Berlin insoweit aufzuheben, als sie darin verpflichtet wird, ab Mai 2005 einen höheren Betrag ALG II als monatlich 396,63 Euro zu gewähren und den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2004, sie im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, insoweit abzulehnen, als sie verpflichtet wird, ab Mai 2005 einen höheren Betrag ALG II als monatlich 396,63 Euro zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie teilt mit, sie habe einen Folgeantrag am 10. November 2005 gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Pankow, bezeichnet als JobCenter Pankow, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 SGG). Für eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss des SG nicht verpflichtet wurde, über den 30. September 2005 hinaus Leistungen entsprechend dem Beschlusstenor zu gewähren. Vielmehr beschränkt sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin darauf, in den zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG zwischen den Beteiligten streitigen Zeiträumen ab Mai 2005 bis September 2005 ALG II monatlich in Höhe von 832,- Euro zu gewähren. Zwar ergibt sich die Befristung der einstweiligen Regelung nicht aus dem Tenor des Beschlusses des SG, der im Allgemeinen allein maßgebend ist. Gibt ein Tenor aber - wie hier - Anlass zu Zweifeln über seinen Inhalt, dann ist er durch Heranziehung des sons...