Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB 2 ist als den Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB 2 ausschließende Norm eng auszulegen. Die Vorschrift schließt u. a. denjenigen aus, der einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat.
2. Wer eine Ausbildung als solche noch nicht absolviert, sondern sich erst darauf vorbereitet, wird vom Leistungsausschluss nicht erfasst. Eine lediglich berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt nicht zur Ausbildung. Auf eine etwaige Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 kommt es nicht an.
3. Vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB 2 sind nicht Maßnahmen erfasst, die im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. Hierzu zählt u. a. eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zum Berufsfeld Drucktechnik in einem Berufsausbildungswerk.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 09. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner mit diesem im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet worden ist, die aufgrund des Aufhebungsbescheides vom 30. September 2008 nicht ausgezahlten Leistungen an die Antragstellerin auszuzahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außer-gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - aufhebenden Bescheid.
Die 1982 geborene Klägerin bezog seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - Alg-II. Sie bewohnt mit ihrer Mutter und ihren Brüdern zusammen eine gemeinsame Wohnung. Der Antragstellerin wurde zuletzt mit Bescheiden vom 28. Juli 2008 Alg-II für die Zeit ab 01. September 2008 bis 31. August 2009 in Höhe von monatlich 417,42 € bewilligt, wobei als Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 227,00 € monatlich und für Kosten für Unterkunft und Heizung - KdU - 190,42 € monatlich berücksichtigt wurden.
Seit dem 01. Oktober 2008 nimmt die Antragstellerin an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zum Berufsfeld “Drucktechnik„ im Berufsbildungswerk der O gGmbH - O - in P teil. Sie ist dort im Internat mit Vollverpflegung untergebracht.
Mit Bescheid vom 16. September 2008 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit - BA - der Antragstellerin für diese Maßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - LTA - gem. §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - i.V.m. § 33 und §§ 44 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -, nämlich Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 102,00 €, monatlich 26,40 € für Familienheimfahrten sowie Leistungen für An- und Abreise in Höhe von je 6,60 €. Weiterhin leistet die BA an den Bildungsträger monatlich 2 869,20 € für Maßnahme- und Internatskosten.
Der Antragsgegner hob mit Bescheid vom 30. September 2008 die Entscheidungen vom 28. Juli 2008 für die Zeit ab 01. Oktober 2008 mit der Begründung auf, die Antragstellerin beziehe Ausbildungsgeld für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01. Oktober 2008. Deshalb habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2008 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 28. Juli 2008 für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008 auf und forderte die Erstattung der Leistungen für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 417,42 € von der Antragstellerin. Die Zahlung von Leistungen an die Antragstellerin stellte der Antragsgegner ab 01. November 2008 ein.
Gegen den Bescheid vom 30. September 2008 erhob die Antragstellerin am 22. Oktober 2008 Widerspruch, mit dem sie die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Oktober 2008 begehrte. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellten keinen Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II dar. Lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III, insbesondere für die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102 ff. SGB III, vor, so verdrängten diese speziellen Regelungen die allgemeinen. Wer Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III habe, habe daneben nicht noch Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe - BABG - nach § 59 ff. SGB III. § 7 Abs. 5 SGB II könne daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch für nach § 102 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildungen gelten solle. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften im SGB III in Bezug nehmen müssen.
Mit ihrem Antrag vom 18. November 2008 beim Sozialgericht Berlin hat die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktob...