Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin
Orientierungssatz
Beim VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gemäß § 1 ZAVtIV noch um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ≪AAÜG≫ - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1948 geborene Kläger war nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis und den vorliegenden Zeugnissen und Urkunden nach seiner Ausbildung zum Lokomotivbauer (Diesel) zunächst bis zum 01. November 1967 als Motorenschlosser bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Motorenwerk J tätig. Anschließend war er Zeitsoldat bei der NVA und nahm ab November 1970 das Studium der Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B auf, dass er am 14. Juli 1973 mit der staatlichen Ingenieurprüfung abschloss. Mit undatierter Urkunde der Ingenieurschule wurde ihm das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, zuerkannt. Am 01. Juli 1981 wurde ihm von der T Universität D der Titel eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Der Kläger absolvierte außerdem vom 24. März 1983 bis zum 31. Juli 1985 ein Teilstudium an der Ingenieurschule für Anlagenbau “G D„ in der Fachrichtung Luft- und Kältetechnik/Rohrleitungen und Isolierungen. Er war vom 01. September 1973 bis zum 31. August 1976 als Projektingenieur bei dem VEB Kühlautomat und ab dem 01. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Ingenieur für Systemgestaltung bzw. als Projektingenieur bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B tätig, der nach der Umwandlung des Betriebs (Handelsregistereintragung vom 15. August 1990) als R GmbH B firmierte.
Den im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 ab, da weder eine Versorgungszusage vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf seine Ingenieurausbildung und die Tätigkeit bei dem VEB Rationalisierung und Projektierung B verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Bei den Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieben habe es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 ≪2. DB≫ (Gbl. Nr. 62 S. 487) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 ≪VO-AVItech≫ (GBl. I Nr. 93 S. 844) gehandelt.
Mit seiner dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der VEB Rationalisierung und Projektierung B habe sehr wohl zu den Produktionsbetrieben des Bauwesens gemäß der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 09. Februar 1967 (GBl. II Nr. 21 S. 121) gehört. Nach § 38 Abs. 3 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung der Investitionsfonds vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 279) seien die Projektierungskapazitäten der Investitionsgüterindustrie und des Bauwesens grundsätzlich den ausführenden Betrieben zuzuordnen. Die wesentlichen Aufgaben der Projektierungsbetriebe seien in § 37 Abs. 2 der Verordnung beschrieben. Die Ausführungsplanung auf der Grundlage wiederverwendungsfähiger Projektlösungen, Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen nach staatlich festgelegten Bausystemen und Normativen seien Bestandteil der industriellen Fertigung im Wohnungs- und Gesellschaftsbau und somit Bestandteil der Warenproduktion des Betriebs und Kombinats gewesen. Ein Projektierungsbetrieb habe außerdem das gleiche Leistungsprofil wie ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. DB und sei daher auch als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen.
Mit Bescheid vom 05. August 2004 hat die Beklagte festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜ...